Rn. 30

Stand: EL 126 – ET: 02/2018

Zu berücksichtigen ist die regelmäßig landw genutzte Fläche des Betriebs. Was unter landw genutzter Fläche zu verstehen ist, ergibt sich aus dem BewG. Zwar wird in § 13 Abs 1 Nr 1 S 4 EStG nur auf § 51 Abs 2 – 5 BewG Bezug genommen. Da aber hier auf Abs 1 des § 51 BewG verwiesen wird u dort ebenfalls von landw Nutzung die Rede ist, kann der Begriff nur einheitlich verstanden werden. Als regelmäßig landw genutzte Fläche ist danach die Fläche anzusehen, die der landw Nutzung iSd BewG zuzuordnen ist. Dazu rechnen Hopfen, Spargel ua Sonderkulturen (§ 42 BewG), Flächen des feldmäßigen Gemüse- u Tabakanbaus, die Hof- u Gebäudefläche des Betriebs (entgegen R 13.2 Abs 3 S 2 EStR 2012), soweit sie der landw Nutzung dient, Hausgärten bis zur Größe von 10 Ar, Wirtschaftswege, Hecken, Gräben, Grenzraine u dgl, soweit sie zur landw Nutzung gehören, und Wasserflächen, soweit sie nicht Unland sind oder zur sonstigen landw Nutzung gehören (§ 40 Abs 3 BewG); Waldwiesen u Wildäcker können – obwohl regelmäßig zusammen mit den Forstflächen bewertet – noch der landw Nutzung zugerechnet werden, wenn sie tatsächlich landw, zB zur Heugewinnung genutzt werden (BFH v 15.03.2001, BFH/NV 2001, 1238).

Nicht dazu gehören weinbaumäßig (§ 56 BewG), forstw u gärtnerisch (§ 59ff BewG) genutzte Flächen; Letztere insb dann nicht, wenn sie den Nutzungsteilen Gemüse-, Blumen- u Zierpflanzenanbau u Baumschulen zuzuordnen sind (R 13.2 Abs 3 S 2 EStR 2012). Obstbaulich genutzte Flächen, die so angelegt sind, dass eine regelmäßige landw Unternutzung stattfindet, sind mit der Hälfte zu berücksichtigen (R 13.2 Abs 3 EStR 2012).

Ferner bleiben Flächen außer Betracht, die der sonstigen luf Nutzung dienen, wie zB der Binnenfischerei, der Teichwirtschaft, der Fischzucht für Binnenfischerei u Teichwirtschaft, der Saatzucht u dem Anbau von Weihnachtsbaumkulturen sowie letztendlich auch die Flächen des Abbaulandes (§ 43 BewG), des Geringstlandes (§ 44 BewG) u des Unlandes (§ 45 BewG). Almen u Hutungen werden mit einem Viertel angesetzt (R 13.2 Abs 3 EStR 2012), soweit sie nicht bereits als Geringstland bewertet sind.

 

Rn. 31

Stand: EL 126 – ET: 02/2018

Die Regelung in § 13 Abs 1 Nr 1 S 2ff EStG stellt auf die regelmäßig landw genutzte Fläche ab. Deshalb bleiben forstw, weinbaumäßig u gärtnerisch genutzte Flächen (zu Letzterem s OFD Koblenz v 22.02.2000, S 3162 A – St 51 2für den Vertragsanbau von Gewürzkräutern) außer Betracht. Das bedeutet aber nicht, dass bei rein forstw, gärtnerischer u weinbaumäßiger Nutzung jede Tierhaltung von vornherein eine gewerbliche Tätigkeit ist. Auch bei Betrieben mit einer anderen Nutzungsart, wie zB Forstwirtschaft, Weinbau u Gartenbau, können Tierbestände noch dem landw Bereich zuzurechnen sein. Es kann sich allerdings nur um Arbeitstiere o um Vieh handeln, das der Eigenversorgung des Betriebes dient.

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