Rn. 148f

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Werden im Zusammenhang mit einer Dienstleistung für Dritte fremde Erzeugnisse verwendet (zB Inrechnungstellung des Diesels bzw Verkauf von Betriebsmitteln wie Dünger und Spritzmittel), gelten diese gemäß. R 15.5 Abs 5 S 9 und 10 EStR als zugekaufte fremde Erzeugnisse; die hieraus erzielten Umsätze sind bei der nach R 15.5 Abs 11 EStR 2012 vorzunehmenden Abgrenzung entsprechend zu berücksichtigen.

 

Beispiel:

Huber ist Ackerbauer mit einem Umsatz von 300 000 EUR (ohne Dienstleistungen). Er nutzt die Maschinen überwiegend im eigenen luf Betrieb. Zusätzlich erbringt er mit diesen auch Dienstleistungen bei Dritten (Ackern und Einsäen sowie Mähdruscharbeiten bei anderen LuF; Schneeräumen für die Kommune usw – BE hieraus 40 000 EUR). Das Saatgut kauft Huber ein und stellt es den anderen LuF in Rechnung (für 15 000 EUR), ebenso verfährt er mit dem verbrauchten Diesel (5 000 EUR).

Vorweg ist zu prüfen, ob die im Zusammenhang mit den Dienstleistungen eingesetzten Maschinen und Geräte zu mehr als 10 % im eigenen luf Betrieb (zB entsprechend dem Betriebsstundenzähler) eingesetzt werden. Ist diese Voraussetzung – wie im vorliegenden Fall – erfüllt, sind die aus den erbrachten Dienstleistungen vereinnahmten Beträge noch der LuF zuzuordnen, wenn sie weder die relative noch die absolute Betragsgrenze überschreiten. Bei der Ermittlung der absoluten Betragsgrenze von 51 500 EUR ist zu berücksichtigen, dass der Verkauf des Saatguts sowie die Inrechnungstellung des verbrauchten Diesels schädlich ist und mit der Dienstleistung selbst zusammenzufassen ist. Da im vorliegenden Fall die Summe aus Dienstleistungen und verkauftem Saatgut und Diesel mehr als 51 500 EUR beträgt (nämlich 60 000 EUR), liegt diesbezüglich ein partieller Gewerbebetrieb vor.

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