Rn. 230c

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Pauschal nach § 55 Abs 14 EStG bewerteter Grund und Boden unterliegt gemäß § 55 Abs 6 EStG einer Verlustausschlussklausel. Diese Verlustausschlussklausel setzt sich folgerichtig auch an denjenigen Abspaltungsbeträgen fort, die aus pauschal bewertetem Grund und Boden hervorgegangen sind (BMF vom 05.11.2014, BStBl I 2014, 1503 Rz 29; BFH vom 24.08.2000, BStBl II 2003, 64; BFH vom 10.06.2010, BStBl II 2011, 551). Wurde eine Milchquote veräußert (oder entnommen) und blieb der hierfür erzielte Veräußerungspreis hinter dem Buchwert zurück – wie dies in den letzten Jahren vor Auslaufen der Milchquotenregelung regelmäßig der Fall war –, kann der dabei entstehende Veräußerungsverlust gemäß § 55 Abs 6 EStG keine Berücksichtigung finden.

Eine Billigkeitsregelung dahingehend, dass der Landwirt den vollen Veräußerungspreis der Milchquote versteuert und den hierauf entfallenden Buchwert nicht geltend macht (mit der Folge, dass Letzterer wieder vollständig am 01.04.2015 auf den Grund und Boden zurückfällt), hat die FinVerw abgelehnt (BMF vom 05.11.2014, aaO, Rz 9a). Auch eine Saldierung des Verlusts mit einem evtl Gewinn aus mit zeitgleich oder zeitnah verkauftem Grund und Boden ist ausgeschlossen; eine derartige Handhabung kann auch nicht aus dem Urt des BFH vom 22.07.2010, BStBl II 2011, 210 hergeleitet werden.

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