Rn. 155

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Die Veräußerung von Grund und Boden, der zum langjährigen AV eines Landwirts (bzw seines Rechtsvorgängers iSd § 6 Abs 3 EStG) gehört, führt grundsätzlich zu Einnahmen aus LuF, weil diese als (Hilfs-)Geschäfte (noch) der luf Betätigung zuzurechnen sind; dies gilt unabhängig davon, in welchem Umfang und in welcher Zahl Veräußerungsgeschäfte vorgenommen bzw welche Gewinne hierbei erzielt werden (BFH v 08.09.2005, BStBl II 2006, 166). Die Grundstücksverkäufe bleiben danach so lange Bestandteil der Landwirtschaft (mit der Folge einer möglichen Begünstigung der erzielten Veräußerungsgewinne nach den §§ 6b, 6c EStG, vgl insoweit R 6.1 Abs 1 S 7 u 8 EStR 2012), als sich der Landwirt lediglich auf die für den bloßen Verkauf erforderlichen Handlungen beschränkt, zu denen auch die nur technisch bedingte Parzellierung der Flächen zu rechnen ist. Auch soweit der LuF die aktive Bewirtschaftung der für eine Veräußerung vorgesehenen Flächen einstellt, führt dies nicht dazu, dass hierdurch eine Zwangsumgliederung der brachliegenden, ehemals landwirtschaftlich genutzten Flächen vom AV zum UV eintritt (BFH v 31.05.2001, BStBl II 2001, 673). Eine zwangsweise Umgliederung von Ackerflächen zum UV ist erst dann gerechtfertigt, wenn die Voraussetzungen für die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels vorliegen.

Überführt der Landwirt Grundstücke in sein PV (entweder im Zuge einer Betriebs- bzw Teilbetriebsaufgabe oder im Wege der Einzelentnahme, sofern die Grundstücke zum entnehmbaren – gewillkürten bzw geduldeten – BV gehören), die evtl später einmal als Bauland veräußert werden können, kann allein darin idR noch kein "Erwerb" in Verkaufsabsicht iSd der Tz 20 des BMF v 26.03.2004, BStBl I 2006, 434 erblickt werden, mit der Folge, dass bei einer späteren Veräußerung der in das PV überführten Grundstücke der Zeitraum, in dem sich diese vor ihrer stpfl Entnahme in einem BV befunden haben (BMF v 26.03.2004, BStBl I 2004, aaO, Rz 27), mitrechnet bei der Anwendung der Grundsätze zum zeitlichen Zusammenhang.

Ab VZ 1999 ist jedoch zu berücksichtigen, dass entsprechend § 23 Abs 1 S 2 EStG die Entnahme einen Anschaffungsbestand iSd dieser Vorschrift darstellt, mit der Folge, dass der Unterschiedsbetrag zwischen dem Entnahme- bzw Aufgabewert und dem späteren Veräußerungserlös stpfl ist, sofern die entnommenen Grundstücke innerhalb von 10 Jahren nach ihrer Überführung in das PV veräußern werden.

 

Rn. 155a

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Erst wenn der Landwirt über die Parzellierung und Veräußerung hinausgehende Aktivitäten entwickelt, insb die Aufstellung eines Bebauungsplans betreibt und/oder sich aktiv an der Erschließung des bisher landwirtschaftlich genutzten Areals als Baugelände beteiligt, können die Grundstücksveräußerungen Gegenstand eines selbstständigen gewerblichen Grundstückshandels sein (BFH v 05.12.1968, BStBl II 1969, 236; BFH v 07.02.1973, BStBl II 1973, 642; BFH v 28.09.1987, BFH/NV 1988, 302); da ein gewerblicher Grundstückshandel – wie jede andere gewerbliche Betätigung auch – ein nachhaltiges Tätigwerden (§ 15 Abs 2 EStG und BFH v 11.04.1989, BStBl II 1989, 621) des StPfl erfordert, führt nicht bereits jedes Grundstücksgeschäft mit gewerblichem Charakter zur Annahme eines solchen. Die FinVerw geht von einem nachhaltigen Tätigwerden entsprechend den in BMF v 26.03.2004, BStBl I 2004, 434 aufgestellten typisierenden Grundsätzen zur Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblichen Grundstückshandel, welche gleichermaßen gelten bei der Veräußerung von zum luf BV gehörendem Grund und Boden, erst dann aus, wenn der Landwirt innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Objekte veräußert, wobei als eigenständiges (Zähl-)Objekt jeweils die einzelne veräußerte Bauparzelle anzusehen ist (BMF v 26.03.2004, Tz 8).

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Landwirt sich gewerblich betätigt, sind alle seine Aktivitäten, die er bei der Baureifmachung, der Erschließung u Verwertung des Geländes entfaltet hat, im Einzelnen zu untersuchen u im Zusammenhang zu würdigen (BFH v 29.08.1973, BStBl II 1974, 6), wobei es letztendlich ohne Bedeutung ist, ob die Maßnahmen des Landwirts im Einzelnen bei der Baureifmachung durch die Gemeinde ganz o teilweise bzw gar nicht umgesetzt werden. Allein die unentgeltliche Abtretung von für die Anlegung von Straßen erforderlichem Grund (BFH v 28.06.1984, BStBl II 1984, 798), eine vollständige bzw teilweise Übernahme der Planungs- u Erschließungskosten sowie der unentgeltlichen Bereitstellung von Ausgleichsflächen für Naturschutzzwecke usw (BFH v 08.09.2005, BStBl II 2006, 166) bzw sogar im Einzelfall noch weiterreichende Aktivitäten (vgl BFH v 17.12.1970, BStBl II 1971, 456 – krit) führen jedoch noch nicht zur Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels; Gleiches gilt, wenn der Abschluss eines Vertrags mit der Gemeinde zur Ablösung des Erschließungsbeitrags nicht aufgrund aktiver Beteiligung des LuF an der Erschließung, sondern auf Initiative der Gemeinde betrieben worde...

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