Rn. 260
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Während nach Abschn 125 Abs 1 EStR 1990 der Landwirt gezwungen war, seinen gesamten Tierbestand entweder mit tatsächlichen AK bzw HK o mit Durchschnittswerten anzusetzen, kann der StPfl nunmehr für jede Gruppe des gesamten Tierbestands ein unterschiedliches Bewertungsverfahren (Einzelbewertung bzw Gruppenbewertung) anwenden; innerhalb dieser Bewertungsmethoden sind wiederum verschiedene Wertermittlungsverfahren zulässig.
Entscheidet sich der StPfl für die Einzelbewertung, kann er auch die Sofortabschreibung nach § 6 Abs 2 EStG für eine bestimmte Gruppe von Tieren in Anspruch nehmen, wenn er ansonsten den übrigen Tierbestand mit Richtwerten der FinVerw ansetzt. So ist es beispielsweise möglich, dass ein Ferkelerzeuger die Zuchtsauen einzeln bewertet u hierfür die Sofortabschreibung nach § 6 Abs 2 EStG in Anspruch nimmt, während er die Ferkel u Läufer mit Richtwerten der FinVerw ansetzt.
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