Rn. 148b

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Auch die FinVerw fordert einen Mindesteinsatz derjenigen Maschinen, mit den Dienstleistungen erbracht werden, von 10 % im eigenen luf Betrieb (R 15.5 Abs 9 S 3 EStR 2012); nur wenn die Maschinen zu mehr als 10 % im eigenen luf Betrieb eingesetzt werden, können die für Dritte erbrachten Dienstleistungen dem Grunde nach zu Einkünften aus LuF führen.

Die vorstehenden Grundsätze gelten gleichermaßen, wenn die Maschinenverwendung im Rahmen einer Mitunternehmerschaft erfolgt (R 15.5 Abs 1 S 8 EStR 2012); dagegen liegt ein eigenständiger Gewerbebetrieb des Mitunternehmers vor, wenn dieser auf eigene Rechnung und Gefahr mit (der Mitunternehmerschaft gehörenden) Maschinen als Lohnunternehmer tätig wird (BFH v 14.12.2006, BStBl II 2007, 516).

Relativ dürfen die Dienstleistungsumsätze entsprechend R 15.5 Abs 11 S 2 EStR 2011 nicht mehr als ein Drittel des Gesamtumsatzes (also einschließlich des Dienstleistungsumsatzes) ausmachen; absolut dürfen sie bei luf Leistungsempfängern nicht mehr als 51 500 EUR (jeweils netto, s Rn 140f) im Wj betragen. Dabei ist nicht mehr entscheidend, ob die Dienstleistungen für einen LuF oder einen Nicht-LuF erbracht wird.

 

Beispiel:

 
Umsätze aus Schneeräumen mit landwirtschaftlichen Maschinen für eine Kommune 10 000 EUR
Umsätze aus Lohndreschen für andere LuF 45 000 EUR
Dienstleistungsumsätze gesamt 55 000 EUR

Bei Vorliegen gleich bleibender Verhältnisse über mehrere Jahre handelt es sich insgesamt um eine gewerbliche Betätigung, weil der Dienstleistungsumsatz mehr als 51 500 EUR beträgt, ohne dass es noch auf eine Drittel-Grenze ankäme.

Selbstredend können die Vereinfachungsregelungen des R 15.5 Abs 9 u 10 EStR 2012 nicht in Anspruch genommen werden von LuF, die ihren Betrieb ohne Aufgabeerklärung verpachtet haben, denn die Pachteinnahmen stellen keinen Umsatz iSd R 15.5 Abs 11 S 6 EStR 2012 dar (s Rn 140f), mit der Folge, dass ein Anknüpfungsmerkmal für die Drittelgrenze nicht vorhanden ist.

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