Rn. 3b

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Werden neben den inländischen (Eigentums- wie Pacht-)Flächen auch solche im Ausland bewirtschaftet, kann dies sowohl Bedeutung für die Beurteilung einer evtl Buchführungspflicht als auch für die Mindestflächendeckung bei der Abgrenzung der landwirtschaftlichen von der gewerblichen Viehwirtschaft haben. In beiden Fällen sind die im Ausland belegenen Flächen mit zu berücksichtigen (zur Buchführungspflicht: Leingärtner/Zaisch, Besteuerung der Landwirte, Kap 21, Rz 87; zur Viehwirtschaft: Paul in H/H/R, § 13 EStG Rz 7 (12/2020)), sofern sie in die Bewirtschaftung der inländischen Hofstelle integriert sind und räumlich nicht mehr als 100 km entfernt liegen (zu dieser – auch für die Mitbewirtschaftung inländischer Flächen geltenden – Entfernungsgrenze s BFH v 19.07.2011, BStBl II 2012, 93).

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