Rn. 195

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Mit einheitlichen Ländererlassen v 17.12.1965, BStBl II 1966, 34 und v 10.05.1967, BStBl II 1967, 167 hatte es die FinVerw aus Vereinfachungsgründen (nur für den Bereich der Einkünfte aus LuF) zugelassen, dass ein bilanzierender Pächter bei gleichzeitiger Nichtbilanzierung des Verpächters das bei Pachtbeginn von ihm übernommene lebende u tote Inventar zum Teilwert in seine Bilanz aufnahm u dieses, soweit abnutzbar, mittels Normal-AfA abschrieb. Sonder-AfA wurde ihm dagegen für die übernommenen Inventarstücke nicht zugestanden. Folge dieser Sachbehandlung war, dass beim Pächter zusätzliches AfA-Volumen geschaffen wurde, das letztendlich (bei ihm) unversteuert blieb. Allerdings ergab sich aus der vorstehenden Sachbehandlung dann im Zeitpunkt der Hofübergabe die für den Verpächter missliche Rechtsfolge, dass er seinen Anspruch auf Substanzerneuerung – der bisher im Rahmen seiner Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG nicht zum Tragen kam u den er aufgrund der unentgeltlichen Betriebsübertragung aus privaten Gründen untergehen lässt – Gewinn erhöhend (als Bestandteil eines zu ermittelnden Übergangsgewinns) zu berücksichtigen hatte (BFH v 24.06.1999, BStBl II 2000, 309). Soweit der Pächter selbst Ersatzbeschaffungen vornahm, hatte er deren AK/HK in seiner Bilanz auszuweisen u konnte hierfür nicht nur die Normal-AfA, sondern daneben auch eine eventuell in Betracht kommende Sonder-AfA in Anspruch nehmen.

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