Rn. 58j

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Gewinne, die eine Genossenschaft mit der Erzeugung von Biogas erzielt, sind grundsätzlich nach § 5 Abs 1 Nr 14 KStG von der KSt sowie gemäß § 3 Nr 8 GewSt von der GewSt befreit. Veräußert nun die Biogaserzeugungsgenossenschaft das Biogas an eine zweite (gewerbliche) Stromerzeugungsgenossenschaft und sind an dieser wiederum die gleichen Genossen beteiligt, kann der dort erzielte gewerbliche Gewinn über Rückvergütungen gemäß § 22 KStG "abgesaugt" werden, mit der Folge, dass in der gewerblichen Genossenschaft letztendlich kein zu versteuernder Gewinn erzielt wird. Die Rückvergütungen fallen in den steuerbefreiten Teil der luf Genossenschaft (BMF v 11.04.2022, BStBl I 2022, 633 Rz 33).

Anders als Rückvergütungen fallen hingegen Gewinnanteile aus der Stromerzeugungsgesellschaft unter § 5 Abs 1 Nr 14 S 2 KStG und in den stpfl Bereich, ggf unter Beachtung der 10 %-Grenze ggf noch in den steuerbefreiten Bereich der luf Biogaserzeugungsgenossenschaft.

Schüttet daran anschließend die luf Genossenschaft ihren Gewinn aus, sind diese entsprechend § 3 Nr 40 EStG aufgrund Teileinkünfteverfahrens zu 60 % bei der persönlichen ESt des jeweiligen Genossen zu erfassen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge