Rn. 58f

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Unselbstständige Bestandteile eines einheitlich bewertbaren WG sind einheitlich abzuschreiben (R 4.2 Abs 3 EStR 2012; R 7.1 Abs 3, 4 EStR 2012). Die FinVerw sieht dabei den Gärbehälter/Fermenter mit dem Nachgärer, die dazugehörige Einbringungs-, Mess- und Steuerungstechnik, die Elektroinstallation, das Rührwerk, die Separierung, die Gasfackeln, der Gasspeicher und die Pumpstation als unselbstständige Bestandteile und somit als einheitlich bewertbares WG (BMF v 11.04.2022, BStBl I 2022, 633 Rz 14), welches mit einer Nutzungsdauer von 16 Jahren abgeschrieben wird.

Diese Auffassung ist jedoch nicht unumstritten sodass auch in der Literatur vertreten wird, dass diese WG einzeln mit ihrer individuellen Nutzungsdauer zu bewerten sind (HLBS-Steuerausschuss Verlautbarung 1/2010). ME ist der Auffassung der FinVerw zuzustimmen, da es sich bei der Biogasanlage um eine einheitliche "Maschine" einer Produkterzeugung "Biogas" handelt. Letztendlich führt die "Atomisierung" der Biogasanlage und der teilweisen kürzeren Nutzungsdauer nur auf den ersten Blick zu einem steuerlichen Vorteil. Spätestens wenn jedoch Teile der Anlage zB wegen Verschleiß getauscht werden müssen, ist die Ansicht der FinVerw sogar vorteilhaft, da mE dann insofern Erhaltungsaufwendungen vorliegen anstatt AK neuer einzeln abschreibbarer WG.

Als selbstständige WG werden hingegen das Blockheizkraftwerk mit Motor und Technik (Nutzungsdauer 10 Jahre) sowie die Gebäude, Hof- und Platzbefestigung, Zuwege, Grünanlagen mit Umzäunung, Transformator, Gas- und Wärmeleitungen, Fahrsilo, Siloplatte, Fuhrwerkswaage gesehen (Nutzungsdauer nach amtlicher AfA-Tabelle).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge