Rn. 218

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Das Tatbestandsmerkmal "als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen" setzt voraus, dass Ersatz für Einnahmen geleistet wird, die ausgefallen sind, und dass diese Einnahmen – ihr Zufluss unterstellt – unter die Einkunftsart "LuF" iSd § 2 Abs Nr 1 EStG gefallen wären. Voraussetzung ist demnach, dass der LuF infolge einer Beeinträchtigung der durch die einzelne Vorschrift geschützten Güter einen finanziellen Schaden erlitten hat und die Zahlung unmittelbar dazu bestimmt ist, diesen Schaden auszugleichen.

Unter die Vorschrift fällt nur der Ersatz von BE und nicht von evtl BA. Wegen der Frage, wann Entschädigungen iSd § 24 Nr 1Buchst a EStG vorliegen und wann nicht, vgl die Bsp in H 24.1 EStH 2016 "Entschädigung iSd § 24 Nr 1 Buchst a EStG".

 

Rn. 219

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Erhält der LuF für die vorzeitige Aufgabe des Pachtverhältnisses eine sog Pachtaufhebungsentschädigung, kann hierfür ein passiver RAP nicht gebildet werden (BFH vom 23.02.2005, BStBl II 2005, 481); sie kann aber uU unter § 24 Nr 1 Buchst a EStG fallen und deshalb tarifbegünstigt sein (BFH vom 11.02.2005, BFH/NV 2005, 1044).

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