Rn. 28

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

§ 24 Nr 1 Buchst a EStG erfasst nur Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt worden sind. Ersatzleistungen für jede beliebige Art von Schadensfolgen sind nicht einbezogen (BFH vom 11.07.2017, IX R 28/16, BStBl II 2018, 86).

Einnahmen werden für die Überschusseinkünfte in § 8 Abs 1 EStG gesetzlich definiert. Es sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem StPfl im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Abs 1 S 1 Nr 4–7 EStG zufließen. Ferner fallen darunter die BE nach § 4 Abs 3 S 1 und 2 EStG. Wenn es um eine Zahlung geht, die für den Verlust, die Wertminderung oder die Übertragung von WG geleistet wird, liegt keine Entschädigung für entgangenen Einnahmen vor (BFH vom 11.01.2005, IX R 66/03, BStBl II 2005, 480; Füssenich in K/S/M, § 24 EStG Rz B 36 (März 2022); Horn in H/H/R, § 24 EStG Rz 38 (April 2019)).

Der Verlust, die Wertminderung oder die Abgeltung von Vermögenssubstanz wird somit nicht erfasst. So sind etwa Abfindungszahlungen für die Aufgabe eines Miet- oder Pachtvertrags kein Einnahmeersatz, wenn damit lediglich der Verlust des Gebrauchsrechts abgegolten wird und somit ein veräußerungsähnlicher Vorgang gegeben ist (BFH vom 28.04.1982, I R 151/78, BStBl II 1982, 566). Etwa anders gilt dann, wenn der Zahlungsempfänger (als Vermieter) zur Aufgabe des Miet- oder Pachtverhältnisses durch Druck eines Dritten veranlasst wurde. Dann ist die Geldleistung als Ersatz für entgehende Miet- oder Pachtzinsforderungen anzusehen (BFH vom 26.10.2004, IX R 10/03, BFH/NV 2005, 843).

Die Erstattung von Aufwendungen, die mit dem Schadensvorgang in Zusammenhang stehen, ist ebenfalls kein Einnahmeersatz.

Bei Körperverletzungen ist zwischen Verdienstausfall, Ersatz der Krankheitskosten sowie Schmerzensgeld zu differenzieren. Nur der Verdienstausfall stellt einen Ersatz für entgangene Einnahmen dar.

 

Rn. 29

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Zunächst zugeflossene und danach zurückgezahlte Einnahmen werden ebenso wenig von § 24 Nr 1 Buchst a EStG erfasst wie Ausgaben oder als solche zu behandelnde negative Einnahmen. Deshalb stellen Geldleistungen, welche die mögliche Rückzahlung von zugeflossenen Vorsteuererstattungen abdecken sollen, die der StPfl nach Beendigung eines Mietverhältnisses aufgrund eines Aufhebungsvertrags zu leisten hat, keine Entschädigung dar. Es handelt sich dabei vielmehr um einen nicht von § 24 Nr 1 Buchst a EStG erfassten Ausgabenausgleich in Gestalt zurückbezahlter Einnahmen (BFH BFH/NV 2012, 286).

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