Rn. 60

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Gemäß § 13 Abs 2 Nr 2, § 13a Abs 3 Nr 4, Abs 7 EStG aF gehörte (seit EStG 1925; dort § 27 Abs 1) der Nutzungswert der Betriebsleiter- und Altenteilerwohnung zu den Einkünften aus LuF, wenn die Wohnung die bei Betrieben gleicher Art übliche Größe nicht überschritt. In diesem Fall waren die Wohnung(en) samt dem dazugehörigen Grund und Boden notwendiges BV. Die Voraussetzung "übliche Größe" war insb bei luf Betrieben mit mittlerer Größe ohne Weiteres erfüllt, denn die Wohnung stand bei diesen Betrieben regelmäßig in einem engen funktionalen und räumlichen Zusammenhang mit dem Betrieb: Besonderheiten in der Bewirtschaftung (insb im Zusammenhang mit der Haltung von Vieh) eines luf Betriebs machten es erforderlich, dass der Betriebsinhaber o einer seiner Familienangehörigen regelmäßig auf dem Hof anwesend war (BFH v 25.11.1983, BStBl II 1984, 292); eine körperliche Mitarbeit des Betriebsinhabers bzw seiner Familienangehörigen war dagegen nicht erforderlich, es genügte die Leitung des Betriebs. Die Bindung der Wohnung an den luf Betrieb konnte somit nur bei Nebenerwerbsstellen (s Rn 64) u am anderen Ende der Skala bei luf Größtbetrieben (s Rn 65) fraglich sein.

 

Rn. 61

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

War der luf Betrieb durch eine PersGes betrieben worden, gehörten die Wohnungen aller im Betrieb mitarbeitenden Gesellschafter zum notwendigen BV, u dies unabhängig davon, ob sich die Wohnung(en) im Sonder-BV o im Gesamthandsvermögen befand(en) (BFH v 19.02.1987, BStBl II 1987, 430).

 

Rn. 62

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Auch für die Wohnung des Altenteilers hatte der Betriebsinhaber regelmäßig einen Nutzungswert zu versteuern; sie war als Teil der Wohnung des Betriebsinhabers ebenfalls notwendiges BV (im Einzelnen s BFH v 28.07.1993, BStBl II 1984, 97 unter 1.b).

 

Rn. 63

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Wenngleich für das Bewertungsrecht keine Bindung an das Ertragsteuerrecht besteht (BFH v 25.11.1983, BStBl II 1984, 292), stimmen im Grundsatz die Voraussetzungen für die ertragsteuerliche Zuordnung der Betriebsleiter- u Altenteilerwohnung zum ertragsteuerlichen BV des LuF mit denjenigen des Bewertungsrechts überein (BFH v 21.03.1985, BStBl II 1985, 401), so dass insoweit auch auf die umfangreiche Rspr zum Bewertungsrecht verwiesen werden kann.

 

Rn. 64

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Die Anknüpfung an das Bewertungsrecht zeigte sich insb bei der Frage, inwieweit bei kleineren u/o viehlosen luf Betrieben die Wohnung des Betriebsleiters zu dessen ertragsteuerlichem BV gehörte, denn hier griff die Rspr regelmäßig auf die Ausführungen in den BewRL v 17.11.1967, Abschn 1.02 Abs 7, zurück (im Einzelnen s Märkle/Hiller, 11. Aufl, Rz 219). Lediglich die für das Bewertungsrecht aufgestellte Forderung, dass bei luf Nebenerwerbsstellen ein jährlicher Mindestertrag von 3 000 DM erforderlich sei (BFH v 26.01.1973, BStBl II 282), wurde für das Ertragsteuerrecht nicht übernommen (BFH v 17.01.1980, BStBl II 1980, 323).

 

Rn. 65

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Die Tatbestandsvoraussetzung "übliche Größe" ist insb bei der Zuordnung von Schlössern, Burgen u Herrenhäusern zum luf BV von besonderer Bedeutung. Diese Frage hat auch für die Zukunft Bedeutung, weil die in derartigen Objekten befindlichen Wohnungen regelmäßig denkmalgeschützt sind u hierfür gem § 13 Abs 2 Nr 2 EStG die Nutzungswertbesteuerung über den 31.12.1998 hinaus (unbefristet) fortgesetzt werden kann (s Rn 77ff). Im Urt BFH v 27.05.2004, BStBl II 2004, 945 hat der BFH bei einem luf Betrieb mit 131 ha ein Wohnhaus mit 376 qm Wohnfläche als noch "üblich" angesehen u darüber hinaus angemerkt, dass er auch keine Bedenken gehabt hätte, eine noch größere Wohnung als zum luf BV zugehörig zu betrachten; dies gilt im Übrigen unabhängig davon, ob der luf Betrieb selbst bewirtschaftet wird o – ohne Betriebsaufgabeerklärung – verpachtet ist. Somit dürfte der Nutzungs- u Funktionszusammenhang einer Wohnung mit dem luf Betrieb erst dann gelöst sein, wenn die Nutzung der Wohnung nicht mehr in erster Linie der Leitung des Betriebs dient, sondern Standes- u Repräsentationsinteressen überwiegen (im Einzelnen s RFH v 19.01.1934, RStBl 881).

Im Hinblick auf die mit § 13 Abs 2 Nr 2 EStG verfolgte Zielsetzung sollte mE die Grenze zur "Üblichkeit" nicht zu eng gezogen werden, wenngleich die Auffassung von Kleeberg in K/S/M, § 13 EStG Rz D 16f deutlich zu weit geht, wonach grundsätzlich alle Schlösser u Herrenhäuser in die Nutzungswertbesteuerung einbezogen werden sollten, wenn diese ehedem üblich waren u ihr Auftreten als Zeugen der Vergangenheit auch heute noch anzutreffen sei.

 

Rn. 65a

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Bei der Wohnflächenermittlung sind nicht nur die ständig genutzten Räumlichkeiten zu berücksichtigen, sondern auch die ständig leer stehenden, weil auch die hierauf entfallenden Aufwendungen als BA abgezogen werden können; dem steht die anderslautende Aussage in BFH v 07.08.1979, BStBl II 1980, 633 nicht entgegen, da der BFH dort die nicht Wohnzwecken dienenden Flächen nur deshalb bei der ...

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