a) Rechtliche Grundlagen

 

Rn. 232

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Die Gewährung von EU-Direktzahlungen fordert ua, dass die sog Cross-Compliance-Vorgaben eingehalten werden; hierzu gehört (ab 2015) auch, dass der Landwirt vorhandene Dauergrünlandflächen nicht (mehr) in Ackerland umbricht. Dieses Umbruchverbot ergibt sich speziell aus den von einzelnen Bundesländern erlassenen DauergrünlanderhaltungsG/-VO sowie allg aus dem ab 01.01.2015 geltenden Greening nach der GAP-Reform 2015. Danach bedarf der Umbruch von Dauergrünland in Ackerflächen grundsätzlich der vorherigen Genehmigung der hierfür zuständigen Landwirtschaftsbehörden; ein Verstoß führt uU zu Kürzungen der Direktzahlungen.

IdR wird die Genehmigung unter der Auflage erteilt, dass an anderer Stelle des jeweiligen Bundeslands eine Ersatzfläche in gleicher Größe als Dauergrünland angelegt wird. Die Neuanlage von Dauergrünland muss nicht zwangsläufig auf Flächen des Antragstellers erfolgen; vielmehr kann die Auflage auch so erfüllt werden, dass sich ein Dritter gegenüber dem Antragsteller vertraglich (für einen Mindestzeitraum von fünf Jahren) verpflichtet, Dauergrünland neu anzulegen und zu erhalten. Da mit der Neuanlage von Dauergrünland regelmäßig ein geringerer Ertrag einhergeht, hat der umbruchwillige Landwirt an den das Dauergrünland anlegenden Grundstückseigentümer regelmäßig einen finanziellen Ausgleich zu leisten.

b) Ertragsteuerliche Einordnung

 

Rn. 233

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Mit der Benennung der Dauergrünlandaustauschfläche duldet der Eigentümer, dass seine Fläche für die Vertragslaufzeit als Dauergrünland erhalten wird. Da das Recht zum Umbruch von Dauergrünland untrennbar mit dem Grund und Boden verbunden ist, stellt es kein gesondertes (immaterielles) WG dar, sondern vielmehr lediglich eine dem Grund und Boden anhaftende wertbildende Eigenschaft (s BFH vom 30.09.2010, BStBl II 2011, 406 zur sog Ackerquote). Der vom umbrechenden Landwirt an den das Dauergrünland anlegenden Grundstückseigentümer erstattete finanzielle Ausgleich ist bei ihm BA und beim Zahlungsempfänger BE (sofern das angelegte Dauergrünland nicht ausnahmsweise zu dessen PV gehört).

Erfolgt – wie regelmäßig der Fall – eine Vorauszahlung für den gesamten Fünfjahreszeitraum, ist der Aufwand bzw Ertrag bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG aktiv bzw passiv abzugrenzen und über die Vertragslaufzeit aufzulösen. Bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG scheidet dagegen eine Verteilung auf die Laufzeit aus, weil der Vorauszahlungszeitraum nicht mehr als fünf Jahre beträgt (§ 11 Abs 2 S 3 EStG iVm § 11 Abs 1 S 3 EStG). Wird der Gewinn nach § 13a EStG ermittelt, ist der erhaltene Betrag gemäß § 13a Abs 3 S 1 Nr 4 EStG aF (ab Wj 2015/2016: § 13a Abs 3 S 1 Nr 5 EStG nF) bei den vereinnahmten Miet- und Pachtzinsen zu erfassen, während sie beim Zahlungsverpflichteten nur unter den Voraussetzungen des § 13a Abs 3 S 2 EStG aF als BA abgesetzt werden können (ab Wj 2015/2016 ist aufgrund der Neufassung des § 13a EStG ein Abzug von Pachtzinsen nicht mehr möglich).

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