Rn. 142
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
Während bislang nur zwischen zwei Arten von Nebenbetrieben unterschieden wurde, nämlich den Be- und Verarbeitungsbetrieben (zB Sägewerk zu einem Forstbetrieb oder eine Kartoffelbrennerei zu einem landwirtschaftlichen Betrieb) und den Substanzbetrieben, kann nun nach R 15.5 Abs 3 EStR 2012 folgende Klassifikation (vier Arten der Nebenbetriebe) vorgenommen werden:
- die Be- und Verarbeitung von Eigenerzeugnissen in der ersten Stufe, unter der weiteren Voraussetzung, dass die gewonnenen Produkte überwiegend verkauft werden, (s Rn 55a)
- die Be- und Verarbeitung von fremden Rohstoffen (unabhängig vom Grad der Bearbeitung) unter der Voraussetzung, dass die dabei gewonnenen Erzeugnisse nahezu ausschließlich im Hauptbetrieb verwendet werden, (s Rn 55b)
- die Substanzbetriebe, und (s Rn 55c–55i)
- die Verwertungsbetriebe (s Rn 55j)
Hinsichtlich der Regelungen zum Nebenbetrieb im Einzelnen s Rn 52–59b.
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