Rn. 231

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Bei den Zuckerrübenlieferrechten handelt es sich wie bei den Milchlieferrechten um gemeinschaftsrechtlich geregelte Lieferrechte (zur historischen Entwicklung s BFH vom 16.10.2008, BStBl II 2010, 28). Die Zuckermarktordung läuft – nach erneuter Verlängerung durch VO (EG) 1308/2013 – nunmehr endgültig mit Ablauf des Zuckerwirtschaftsjahrs 2016/2017 am 30.09.2017 aus. Es handelt sich bei den Zuckerrübenlieferrechten um selbstständige immaterielle WG (unabhängig davon, ob die Lieferrechte an den Grund und Boden oder – wie in Süddeutschland – an einen Aktienbesitz gebunden sind), die – soweit entgeltlich erworben – verteilt über eine Nutzungsdauer von 10 Jahren (mit Enddatum 30.09.2017) abzuschreiben sind (BFH vom 17.03.2010, BStBl II 2014, 512).

 

Rn. 231a

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Werden an den Grund und Boden gebundene Zuckerrübenlieferrechte veräußert/entnommen, ist dem Erlös bzw Entnahmewert ein vom Grund oder Boden abgespaltener Buchwert gegenüberzustellen (im Einzelnen s § 55 Rn 72 (Mitterpleininger)); zu einer derartigen Abspaltung kommt es jedoch nicht, wenn die Zuckerrübenlieferrechte an einen Aktienbesitz gebunden sind (BFH vom 09.09.2010, BStBl II 2011, 171). Von dem abgespaltenen Buchwert kann keine AfA abgezogen werden, soweit der Abspaltungsbetrag aus pauschal nach § 55 Abs 1 und 2 EStG bewertetem Grund und Boden hervorgegangen ist. Ist dem folgend bei Auslaufen der Zuckermarktordnung zum 31.09.2017 noch ein Buchwert vorhanden, geht dieser wieder in den Buchwert des Grund und Bodens ein (dh, dass die Abspaltung insoweit rückgängig zu machen ist; BFH vom 09.09.2010, aaO).

 

Rn. 231b

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Wegen des Gewinns aus der – entgeltlichen – Übertragung der Lieferrechte gilt das vorstehend zu den Milchlieferrechten Gesagte entsprechend (s Rn 230d); eine Tarifbegünstigung nach § 24 Nr 1 Buchst a und b EStG kommt ebenfalls nicht in Betracht (BFH vom 28.02.2002, BStBl II 2002, 658).

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