Rn. 229

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Tarifbegünstigt sind die vorstehenden Leistungen gemäß § 34 Abs 2 Nr 2 und 3 EStG nur dann, wenn es sich um Entschädigungen iSd § 24 Nr 1 EStG handelt oder um Nutzungsvergütungen und Zinsen iSd § 24 Nr 3 EStG, soweit sie für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nachgezahlt werden. Wegen der Einzelheiten s 34 Rn 80 ff (Graf).

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