Rn. 3c

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Ein beschränkt StPfl unterliegt mit seinen Einkünften aus einer im Inland betriebenen LuF grundsätzlich der inländischen Besteuerung (§ 49 Abs 1 Nr 1 EStG). Bewirtschaftet ein grenznaher Ausländer im Rahmen seines luf Betriebs auch Grundstücke mit, die sich in der BRD befinden, beschränkt sich die Steuerbarkeit der Einkünfte aus LuF nur auf denjenigen Teil der Gesamteinkünfte, die aus den im Inland belegenen Grundstücken erzielt werden (BFH v 17.12.1997, BStBl II 1998, 260), soweit in den jeweiligen DBA nicht anderes bestimmt ist. Zu den anwendbaren Vorschriften bei beschränkt StPfl, s § 50 EStG, insbesondere der Möglichkeit der Tarifermäßigung nach § 34 EStG (s § 50 Rn 23 (Loose)).

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