Rn. 190
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Pachtverträge zwischen Angehörigen (über einen ganzen luf Betrieb o Einzelflächen) sind häufig anzutreffen; sie sind anders als Pachtverträge mit Dritten grundsätzlich nicht bei den zuständigen (Landwirtschafts-)Behörden anzeigepflichtig (§ 3 Abs 1 Nr 2 LandpachtverkehrsG v 08.11.1985, BGBl I 1985, 2075), sodass ein Nachweis über das Bestehen eines Pachtverhältnisses mit Angehörigen nicht daraus hergeleitet werden kann.
Rn. 190a
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Zivilrechtlich gelten für die Verpachtung von ganzen luf Betrieben bzw einzelnen zur luf Nutzung verpachteten Flächen die §§ 581ff BGB. Sollte die Laufzeit der Verpachtung mehr als zwei Jahre betragen, kommen zusätzlich die Vorschriften der §§ 585ff in Betracht. Ist der luf Betrieb eisern verpachtet, gilt zudem § 582a BGB (Inventurübernahme zum Schätzwert).
Rn. 190b
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Ist der ganze luf Betrieb (im Ganzen o parzellenweise) verpachtet, steht dem Verpächter das sog Verpächterwahlrecht zu, wonach er zu Beginn o jederzeit während der Verpachtung die Betriebsaufgabe erklären kann (im Einzelnen s § 14 Rn 99ff (Mitterpleininger)).
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