Rn. 14

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

§ 12 Nr 2 EStG verbietet den Abzug von freiwilligen Zuwendungen (Alt 1), Zuwendungen auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht (Alt 2) und Zuwendungen an eine gegenüber dem StPfl oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder deren Ehegatten, auch wenn diese Zuwendungen auf einer besonderen Vereinbarung beruhen (Alt 3). Es handelt sich bei den betroffenen Zahlungen vor allem um regelmäßig wiederkehrende Unterhaltsleistungen, die ohne gesetzliche, vertragliche oder behördliche Verpflichtung, nur aufgrund einer freiwillig eingegangenen vertraglichen Bindung oder aufgrund einer gesetzlichen Unterhaltspflicht erbracht werden.

 

Rn. 15

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

§ 12 Nr 2 EStG wurde durch das StÄndG v 18.07.1958 (BGBl I 1958, 473) dahingehend geändert, dass nicht nur Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, sondern auch Zuwendungen an eine gegenüber dem Ehegatten des StPfl gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder deren Ehegatten vom Abzug ausgeschlossen sind. Durch das EStRG 1975 v 05.08.1974 (BGBl I 1974, 1769) wurde § 12 Nr 2 EStG auf Zuwendungen erweitert, die aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht gezahlt werden.

 

Rn. 16–17

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

vorläufig frei

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