auf Forderung:
Verzichtet der ArbG auf eine ihm gegen den ArbN zustehende Forderung, kann Letzterem Lohn zufließen, BFH v24.05.2007, VI R 73/05, BStBl II 2007, 766; BFH vom 13.08.2020, VI R 1/17, BStBl II 2021, 103, ausführlich dazu s § 11 Rn 27b (Pust).
Kein Zufluss von Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit ist dann gegeben, wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft auf bestehende oder künftige Entgeltansprüche verzichtet und er dadurch eine tatsächliche Vermögenseinbuße erleidet, BFH vom 03.02.2011, VI R 4/10, BStBl II 2014, 493.
Der Verzicht des Gesellschafter-Geschäftsführers auf seinen Vergütungsanspruch kann zum Zufluss führen, soweit mit ihm eine verdeckte Einlage erbracht wird, BFH vom 15.05.2013, VI R 24/12, BStBl II 2014, 495; BFH vom 23.08.2017, VI R 4/16, BStBl II 2018, 208, der Zufluss erfolgt in Höhe des Teilwerts der Forderung; ausführlich dazu s § 11 Rn 27a (Pust).
entgeltlicher Verzicht auf Aktienankauf oder Vorkaufsrecht:
Verzichtet der ArbN gegen Entgelt auf die ihm im Hinblick auf das Dienstverhältnis eingeräumten Aktienankaufs- oder Vorkaufsrechte, fließt dem ArbN im Zeitpunkt des entgeltlichen Verzichts Arbeitslohn zu, BFH vom 19.06.2008, VI R 4/05, BStBl II 2008, 826.
- Der Verzicht zugunsten Dritter mit konkreter Verwendungsbestimmung führt zum Zufluss, FG BBg vom 07.02.2001, 6 K 55/00, EFG 2001, 970; Krüger in Schmidt, § 11 EStG Rz 50 "Verzicht" (42. Aufl).
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