Rn. 1

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Bei beherrschenden Gesellschaftern wird ein Zufluss bereits mit der Fälligkeit der von der Gesellschaft geschuldeten Vergütungen angenommen, BFH v 14.04.2016, VI R 13/14, BStBl II 2016, 788, sofern die Gesellschaft zahlungsfähig ist, BFH v 14.02.1984, VIII R 221/80, BStBl II 1984, 480; BFH v 02.12.2014, VIII R 2/12, BStBl II 2015, 333, da eine entsprechende Verfügungsmöglichkeit gegeben ist, BFH v 16.11.1993, VIII R 33/92, BStBl II 1994, 632; BFH v 09.06.1997, GrS 1/94, BStBl II 1998, 307. Nach BFH v 28.04.2020, VI R 44/17; BFH v 28.04.2020, VI R 45/17 gilt für den Zufluss auch dann der Zeitpunkt der Fälligkeit, wenn der JA verspätet festgestellt wurde. Auch in den Fällen, in denen der JA einer GmbH nicht innerhalb der Frist des § 42a Abs 2 S 1 GmbHG festgestellt wurde, ist in Bezug auf die Fälligkeit der Tantieme des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers die fristgerechte Feststellung des JA nicht zu fingieren. Dies erscheint zutreffend, denn der beherrschende Gesellschafter hätte es ansonst in der Hand, durch die Feststellung bzw Nichtfeststellung des JA die Fälligkeit zu steuern.

Ein Zufluss im Zeitpunkt des Gewinnverwendungsbeschlusses ist beim beherrschenden Gesellschafter auch dann gegeben, wenn die spätere Fälligkeit des Auszahlungsanspruchs beschlossen wurde, BFH v 02.12.2014, VIII R 2/12, BStBl II 2015, 333; BFH v 17.11.1998, VIII R 24/98, BStBl II 1999, 223; BFH v 02.12.2014, VIII R 2/12, BFH/NV 2015, 567.

Von dieser Zuflussfiktion werden jedoch nur Gehaltsbeträge und sonstige Vergütungen erfasst, die die KapGes den sie beherrschenden Gesellschaftern schuldet und die sich bei der Ermittlung des Einkommens der KapGes ausgewirkt haben, BFH v 03.02.2011, VI R 66/09, BStBl II 2014, 491; BMF v 12.05.2014, BStBl I 2014, 860.

 

Rn. 2

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Bei fälligen Forderungen beherrschender Kapitalgesellschafter wird der Zufluss als Übergang der tatsächlichen Verfügungsmacht fingiert, ohne dass es dazu der Zahlung, der Gutschrift oder der Novation bedarf, BFH v 08.05.2007, VIII R 13/06, BFH/NV 2007, 2249; ausführlich dazu s § 11 Rn 25 (Pust).

 

Rn. 3

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Kein Zufluss ist hingegen bei einem beherrschenden Gesellschafter dann gegeben, wenn die KapGes im Zeitpunkt der Fälligkeit der Vergütung insolvenzreif oder illiquide ist, BFH v 30.04.1974, VIII R 123/73, BStBl II 1974, 541; BFH v 19.07.1994, VIII R 58/92, BStBl II 1995, 362; BFH v 03.02.2011, VI R 66/09, BStBl II 2014, 491; BFH v 20.12.2011, VIII B 46/11, BFH/NV 2012, 597. Zahlungsfähig ist die GmbH trotz fehlender eigner Liquidität auch dann, wenn sie die von ihr zu erbringende Ausschüttung nicht leisten kann, sie sich jedoch als beherrschende Gesellschafterin einer Tochter-GmbH mit hoher Liquidität bei dieser jederzeit die für ihre Ausschüttung erforderlichen Geldmittel verschaffen kann, BFH v 02.12.2014, VIII R 2/12, BStBl II 2015, 333.

 

Rn. 4

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Verzichtet der Gesellschafter auf eine ihm gegen seine KapGes zustehende Forderung im Wege der verdeckten Einlage, fließt ihm der noch werthaltige Teil der Forderung zu, BFH v 09.06.1997, GrS 1/94, BStBl II 1998, 307; vgl aber BFH v 15.05.2013, VI R 24/12, BStBl II 2014, 495: kein Zufluss beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer, wenn die arbeitsvertragliche Zusage von Weihnachts- und Urlaubsgeld vor dem Zeitpunkt der Entstehung dieser Sonderzuwendungen einvernehmlich aufgehoben wird.

Verzichtet ein Gesellschafter-Geschäftsführer gegenüber seiner KapGes auf eine bereits erdiente (werthaltige) Pensionsanwartschaft, ist darin nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch ein fremder Geschäftsführer unter sonst gleichen Umständen die Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte, BFH v 23.08.2017, VI R 4/16, BStBl II 2018, 208. Ist dies nicht der Fall, führt der Verzicht auf die erdiente und werthaltige Anwartschaft zu einem Lohnzufluss in Höhe des Teilwerts, sofern die Zusage der Altersversorgung im Anstellungsvertrag wurzelt.

 

Rn. 5

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Der Abfluss einer Arbeitslohnrückzahlung ist auch bei beherrschenden Gesellschaftern erst im Zeitpunkt der Rückzahlung und nicht bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit der Rückforderung anzunehmen, BFH v 14.04.2016, VI R 13/14, BStBl II 2016, 778.

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