Im Fall der Rechtsnachfolge (Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge) liegt ein Zufluss beim Rechtsvorgänger oder beim Rechtsnachfolger vor, je nachdem, wer die wirtschaftliche Verfügungsmacht erlangt hat, BFH 19.05.1981, VIIII R 143/78, BStBl II 1981, 665. Für welche Zeit die Einnahmen wirtschaftlich bestimmt waren, ist hingegen unerheblich, BFH vom 11.08.1971, VIII R 76/70, BStBl II 1972, 55 zum Zufluss von Zinsen aus im Erbgang übergegangenen festverzinslichen Wertpapieren beim Erben.

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