In Ausnahme zu § 11 Abs 2 S 1 EStG mindern Aufwendungen für die den Stillhalterprämien zugehörigen Glattstellungsgeschäfte nach § 20 Abs 1 Nr 11 EStG die Einnahmen in dem VZ, in dem die Stillhalterprämien vereinnahmt wurden (rückwirkendes Ereignis iSd § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO).

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