Das sind die Kosten des Rechtsstreits (§ 91 Abs 1 ZPO), dh gerichtliche und außergerichtliche Kosten, einschließlich des Vorverfahrens (zB Mahnverfahren, Einspruch). Sie sind abgeflossen im Zeitpunkt der Zahlung, auch wenn noch keine endgültige Entscheidung vorliegt, vgl BFH vom 18.12.1975, IV R 12/72, BStBl II 1976, 370: Auslagen des RA an Gerichts- und Gerichtsvollzieherkosten können bei ihm BA sein, Erstattung durch den Mandanten BE, vgl auch BFH vom 29.03.1961, IV 427/60 U, BStBl III 1961, 500 zu Gerichtskostenvorschüssen sowie BFH vom 22.11.1962, IV 179/59 U, BStBl III 1963, 132, wonach zugeflossene Gebühren auch dann beim RA als BE zu erfassen sind, wenn noch nicht zweifelsfrei feststeht, ob die Gebühren dem RA endgültig verbleiben oder ob er einen Teil von ihnen an einen anderen RA weitergeben muss.

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