Sofern durch die Verwendungsabrede nicht die Vergütung selbst, sondern nur die Auszahlung modifiziert wird, erfolgt ein Zufluss, FG Münster vom 16.09.2015, 7 K 2113/13 L, EFG 2015, 2072; dies gilt jedoch nicht bei einer aufgeschobenen Vergütung, FG D´dorf vom 15.04.2008, 10 K 3840/04, EFG 2008, 1290.

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