Der Vorteil aus der Zinslosigkeit eines dem Vermieters zinslos gewährten Darlehens ist bei diesem im Rahmen der Einkünfte aus VuV zu dem Zeitpunkt als Einnahme anzusetzen, in dem der Vermieter üblicherweise hätte Zinsen zahlen müssen (BFH vom 22.04.1994, IX R 47/89, BFH/NV 1995, 294; BFH vom 23.10.1985, I R 248/81, BStBl II 1986, 178). In gleicher Höhe ist ein Abfluss zu berücksichtigen, BFH vom 22.04.1994, IX R 47/89, BFH/NV 1995, 294.

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