Rn. 100

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

Nach § 11 Abs 1 S 5 EStG bleiben die Vorschriften über die Gewinnermittlung durch BV-Vergleich (§ 4 Abs 1 EStG, § 5 EStG) unberührt, dh, diese Vorschriften haben beim BV-Vergleich Vorrang gegenüber den Vorschriften über den Zufluss in § 11 Abs 1 S 1–4 EStG. Ausführlich dazu s §§ 4, 5 Rn 5 ff, 300ff (Briesemeister).

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