Rn. 1

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Bei der Frage, ob Umzugskosten BA sind, gelten die gleichen Grundsätze wie bei den WK (im Einzelnen s § 12 Rn 10, 58 (Wienbergen)). Voraussetzung für den BA-Abzug ist, dass der Umzug des StPfl nahezu ausschließlich betrieblich veranlasst ist, private Gründe also eine allenfalls ganz untergeordnete Rolle spielen. So hat der BFH BA anerkannt, wenn ein praktizierender Arzt in die Nähe eines Krankenhauses umzieht, um die Betreuung der dort stationär aufgenommenen Patienten zu erleichtern (BFH BStBl II 1988, 777). Eine betriebliche Veranlassung hat der BFH auch anerkannt, wenn – auch ohne berufliche bzw betriebliche Veränderung – durch den Umzug der erforderliche Zeitaufwand für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wesentlich vermindert worden ist (BFH BStBl II 2006, 598 mwN). Als wesentliche Verkürzung der Wegezeit hat er dabei eine Ersparnis von mindestens einer Stunde täglich angesehen.

Der Fahrzeitersparnis von mindestens einer Stunde wird vom BFH eine so große betriebliche bzw berufliche Bedeutung zugemessen, dass private Gründe – wie zB größerer Raumbedarf wegen der Geburt eines Kindes – generell in den Hintergrund treten (BFH BStBl II 2002, 56; 2001, 585; s Kanzler, FR 2002, 288). Dabei ist bei Eheleuten die Zeitersparnis jedes einzelnen Ehegatten maßgeblich (BFH BStBl II 2001, 585; 1995, 728; Bornhaupt, BB 1995, 2042). Es erfolgt dann keine Saldierung (BFH BStBl II 2006, 598 und Steinhauff RR-SteuerR 28/2006, Rz 3). BA sind dann alle betrieblich veranlassten Kosten.

 

Rn. 2

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Die Kosten des Umzugs eines Betriebes, einer Praxis ohne Umzug des StPfl sind idR betrieblich veranlasst. Dies ist selbst dann der Fall, wenn der Umzug Folge des privaten Umzugs des StPfl ist.

 

Rn. 3

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Bei der Entscheidung, welche Ausgaben zu den Umzugskosten im Einzelnen gehören, wird man sich an die Vorschriften der §§ 6ff BundesumzugskostenG halten können. Zu den Kosten, die als BA angesetzt werden können (s BFH BStBl II 1994, 323), zählen ua Beförderungskosten, die Kosten der Wohnungsbeschaffung, pauschale Umzugsnebenkosten, Transportkosten, Mietausfallentschädigung, Prozesskosten und Maklerkosten. Aufwendungen für doppelten Mietaufwand können berücksichtigt werden (BFH BStBl II 2012, 104).

 

Rn. 4

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Maklerkosten werden jedoch nicht anerkannt, wenn sie zu den AK oder HK des neuen Wohngrundstücks gehören (BFH BStBl II 1995, 895). Zu den Umzugskosten gehören ebenfalls nicht die Kosten der Zwischenlagerung bis zur Erstellung einer weiteren Wohnung, denn die berufliche Veranlassung endet regelmäßig mit dem Wohnungsbezug am neuen Arbeitsort (BFH BStBl II 2001, 70).

 

Rn. 5

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Die Umzugspauschalen, die im LSt-Recht gelten, können auch im betrieblichen Bereich angesetzt werden (R 9.9 Absatz 2 LStR 2015 und H 9.9 LStH 2019 "Höhe der Umzugskosten"; BMF BStBl I 2014, 1342 – Umzüge ab 01.03.2014; BFM BStBl I 2012, 942 – Umzüge vor 01.03.2014; BMF BStBl I 2016, 1147 ab 01.03.2016; BMF BStBl I 2018, 1027 ab 01.03.2018; BMF BStBl I 2020, 544 ab 01.06.2020).

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