Es gelten die allgemeinen Grundsätze des § 11 EStG. Dem StPfl fließen Aufsichtsratsvergütungen auch insoweit zu, als er sie an andere weiterleitet, vgl BFH vom 07.08.1987, VI R 53/84, BStBl II 1987, 822 (Umkehrschluss). Vgl aber die in § 50a Abs 5 S 1 EStG iVm § 73c EStDV enthaltene Sonderbestimmung für den Zeitpunkt des Steuerabzugs bei beschränkter StPfl.
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