Rn. 9
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Das im Jahr 1994 eingeführte Wahlrecht, auf den Verlustrücktrag ganz oder teilweise zu verzichten, konnte sich aufgrund der damaligen zweijährigen Verlustrücktragsfrist gemäß § 52 Abs 13b S 2 idF StandOG (BGBl I 1993, 1539) bis auf Veranlagungen des Jahres 1992 auswirken.
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