Rn. 76

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Die Beschränkung des Verlustvortrags gilt nach § 10a S 1 u 2 GewStG auch für die GewSt. Danach wird der maßgebende Gewerbeertrag bis zu einem Betrag von EUR 1 Mio um die Fehlbeträge (Verluste) aus vorangegangenen Erhebungszeiträumen gekürzt. Auch die darüber hinausgehende Deckelung mit 60 % des übersteigenden Betrags ist in § 10a GewStG übernommen worden. Auch hier ist eine Aussetzung der Vollziehung (AdV) in den og Fällen (s Rn 71) möglich (s BMF v 19.10.2011, BStBl I 2011, 974).

Zudem können vororganschaftliche Verluste seit dem VZ 2004 nicht mehr berücksichtigt werden, da Organgesellschaften den maßgebenden Gewerbeertrag nicht um Fehlbeträge kürzen können, die sich vor dem rechtswirksamen Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags ergeben haben, § 10a S 3 GewStG nF; für ein Berechnungs-Bsp s Pauka, NWB F 5, 1539, 1541; kritisch zur Gesetzesformulierung s Dötsch/Pung, DB 2004, 151.

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