Rn. 67

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Der Verlustvortrag innerhalb einer Einkunftsart ist in VZ 1999–2003 unbeschränkt möglich, § 10d Abs 1 S 2, Abs 2 S 2 EStG aF. Der vortragsfähige Verlust zwischen den Einkünften unterliegt dagegen den Beschränkungen des § 10d Abs 2 S 3 EStG aF und ist nur möglich bis EUR 51 500 ab VZ 2002 bzw DM 100 000 bis VZ 2001 uneingeschränkt und darüber hinaus bis zur Hälfte der verbleibenden Einkünfte. Bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppeln sich die Beträge jeweils, s § 10d Abs 2 S 4 EStG aF.

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