Rn. 66

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Können Verluste in einem VZ nicht ausgeglichen bzw rückgetragen werden oder werden sie auf Antrag des StPfl nicht rückgetragen, sind sie zwingend in den folgenden VZ vorzutragen, § 10d Abs 2 EStG. Die Möglichkeit der Nichtnutzung wird dabei nicht verfahrensrechtlich, sondern materiell-rechtlich verstanden, BFH v 15.05.2013, IX R 5/11, BStBl II 2014, 143. Der Verlust wird mithin von Amts wegen in den VZ abgezogen, die nach dem VZ der Verlustentstehung liegen, und zwar frühestmöglich und in weitest möglichem Umfang; kein Verlustverbrauch aber bei vom FA irrtümlich vorgenommenem Verlustrücktrag s FG Sa v 09.11.1989, 2 K 182/89, EFG 1990, 306. Der Verlustvortrag unterliegt seit VZ 1990 keiner zeitlichen Begrenzung. Zur Feststellung des vortragfähigen Verlusts s Rn 77ff.

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