Rn. 53

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Durchgeführt wird der Verlustrücktrag durch Änderung des ESt-Bescheids des VZ, in den der Verlust zurückgetragen wird. Einer gesonderten Feststellung des Verlustrücktrags wie für den Verlustvortrag, s Rn 77 ff, bedarf es daher nicht. Über die Steuerfestsetzung ist verbindlich im Steuerfestsetzungsverfahren für das Verlustrücktragsjahr zu entscheiden, BFH v 10.03.2020, IX R 24/19, BFH/NV 2020, 873. Hierzu sehen § 10d Abs 1 S 2 u 3 EStG den Bestimmungen der AO als lex specialis vorgehend vor, dass für den vorangegangenen VZ ein ESt-Bescheid unabhängig von dessen Bestandskraft insoweit zwingend zu ändern ist, als der Verlustrücktrag zu gewähren oder zu berichtigen ist. Dies ist stets der Fall, wenn er bei der Steuerfestsetzung des Rücktragsjahres zu Unrecht unterblieben ist, s BFH v 24.06.2008, IX R 64/06, BFH/NV 2008, 1676. Die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den VZ abgelaufen ist, in dem die Verluste ausgeglichen werden. Somit kann auch ein Steuerbescheid des Verlustrücktragsjahres unabhängig von dessen Unanfechtbarkeit noch geändert werden.

Auch wurde vom BFH der Verlustrücktrag aus einen verjährten Verlustentstehungsjahr in ein offenes Rücktragsjahr anerkannt, s BFH v 27.01.2010, BStBl II 2010, 1009. Soweit für das Verlustrücktragsjahr noch keine Veranlagung durchgeführt worden ist, wird der Verlustrücktrag bereits bei der erstmaligen Veranlagung berücksichtigt.

 

Rn. 53a

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Durch das Zweite Corona-SteuerhilfeG v 29.06.2020 (BGBl I 2020, 1512) wurden mit § 111 EStG die maximal rücktragsfähigen Beträge von 1 Mio bzw 2 Mio EUR (§ 10d Abs 1 S 1 EStG) für einen begrenzten Zeitraum von zwei Jahren (2020 und 2021) auf 5 Mio. bzw 10 Mio. EUR angehoben, s § 111 EStG. Diese Beträge wurden ein weiteres Mal verdoppelt (s Art 1 Nr 6 iVm Art 6 Abs 1 Drittes Corona-SteuerhilfeG v 10.03.2021, BGBl I 2021, 330). Ab VZ 2022 gelten wieder die Beträge 1 Mio EUR bzw 2 Mio. EUR.

 

Rn. 54

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Die Änderungsmöglichkeit nach § 10d Abs 1 S 2 u 3 EStG ist auch dann eröffnet, wenn erst in einem nach Durchführung des Verlustrücktrags folgendem Jahr, in dem ein Verlustrücktrag berücksichtigt werden soll, festgestellt wird, dass der Verlust dem Verlustrücktrag fehlerhaft zu Grunde gelegt wurde. Dies gilt nach BFH v 14.11.1989, BStBl II 1990, 618 auch dann, wenn die nachträgliche Änderung des Verlustabzugs für den StPfl nachteilig ist, da der Wortlaut des Gesetzes nach Ansicht des BFH eine entsprechende Einschränkung nicht enthalte.

Für die Entscheidung über den Verlustrücktrag im Verlustrücktragsjahr ist Voraussetzung, dass sowohl die Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte als auch des Verlustrücktrags bestimmt ist, im Zweifel haben dies die FinVerw und die Gerichte durch rechtsschutzwahrende Auslegung zu gewähren, s BFH v 25.06.2019, BFH/NV 2019, 911.

 

Rn. 55

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Der Beginn des Zinslaufs einer Steuererstattung richtet sich nach § 233a Abs 2a AO; hierzu auch s BFH v 06.03.2002, BStBl II 2002, 453.

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