Rn. 10

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Durchgeführt wird der vorläufige Verlustrücktrag nur auf Antrag des StPfl, § 111 Abs 1 S 1 EStG. Der Antrag kann noch vor dem FG bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt oder zurückgenommen werden, aber nicht mehr im Revisionsverfahren (s BFH v 17.04.1996, I R 78/95, BFH/NV 1996, 362 mwN; Lindberg in Frotscher, § 111 EStG Rz 4 (07/2020)).

 

Rn. 11

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Weitere Voraussetzungen für den vorläufigen Verlustrücktrag sind,

 

Rn. 12

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Erfolgt die Veranlagung für den VZ 2020 hingegen vor der für den VZ 2019, ist ein vorläufiger Verlustrücktrag nicht notwendig, da dieser bereits mit der Veranlagung für den VZ 2020 endgültig bestimmt wird. Einer gesonderten Feststellung des vorläufigen Verlustrücktrags für 2020 bedarf es ebensowenig wie beim Verlustrücktrag des § 10d EStG, dies im Gegensatz zum Verlustvortrag, s § 10d Rn 77ff (Gassen/Schwarz).

Über die Steuerfestsetzung ist verbindlich im Steuerfestsetzungsverfahren für den VZ 2020 zu entscheiden.

 

Rn. 13

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Hierzu bestimmen § 111 Abs 6 S 1 u 2 EStG als lex specialis (vorrangig vor § 10d Abs 1 S 2 u 3 EStG und den Bestimmungen der AO), dass für den VZ 2019 ein ESt-Bescheid unabhängig von dessen Bestandskraft insoweit zwingend zu ändern ist, als der bislang berücksichtigte vorläufige Verlustrücktrag dem Gesamtbetrag der Einkünfte für den VZ 2019 hinzuzurechnen ist. Im Rahmen der Veranlagung für den VZ 2020 wird abschließend über den Verlust, damit die Verlustrücktragsfähigkeit gemäß § 10d Abs 1 S 1 u 2 EStG, entschieden. Die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den VZ 2020 abgelaufen ist, § 111 Abs 6 S 2 Hs 2 EStG.

Somit kann auch ein Steuerbescheid für den VZ 2019 unabhängig von dessen Unanfechtbarkeit noch geändert werden. In diesem Zusammenhang bestimmt § 111 Abs 5 EStG zwingend, dass eine ESt-Erklärung für den VZ 2020 abzugeben ist, sofern ein vorläufiger Verlustrücktrag nach § 111 Abs 1 o 2 EStG erfolgt ist.

 

Rn. 14

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Zur Veranschaulichung der Methodik: Beispiel aus BMF v 24.04.2020, BStBl I 2020, 496 Tz 4.

 

Rn. 15

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Zu den weiteren Änderungsmöglichkeiten s § 10d Rn 54 (Gassen/Schwarz), deren Rechtsgrundsätze auch zu § 111 EStG gelten.

 

Rn. 16

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Der Beginn des Zinslaufs einer Steuernachzahlung für den VZ 2019 richtet sich nach § 233a Abs 2a, 7 AO (§ 111 Abs 6 S 3 EStG), der insoweit als materielles Recht die steuerliche Rückwirkung auslöst.

 

Rn. 17–19

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vorläufig frei

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