1. Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist für Haftungsansprüche iSd § 10b Abs 4 S 2 EStG (§ 10b Abs 4 S 5 Hs 1 EStG)

 

Rn. 316

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Mit der durch das JStG 2009 eingefügten Vorschrift des § 10b Abs 4 S 5 Hs 1 EStG ist eine Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist für Haftungsansprüche iSd § 10b Abs 4 S 2 EStG eingeführt worden. Die Festsetzungsfrist für diese Haftungsbescheide wird an den Ablauf der Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung der Körperschaft gekoppelt, die die Steuervergünstigung begehrt.

Solange die Festsetzungsfrist für die von dem Empfänger der Zuwendung geschuldeten KSt nicht abgelaufen ist, läuft auch die Festsetzungsfrist für die auf § 10b Abs 4 S 2 EStG gestützten Haftungsbescheide nicht ab. Maßgebend ist dabei die von dem Empfänger der Zuwendung geschuldete KSt für den VZ, in dem die unrichtige Bestätigung ausgestellt worden ist oder in dem veranlasst worden ist, dass die Zuwendung nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet wurde.

 

Rn. 317

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Die Festsetzungsfrist für Spendenhaftungsbescheide beträgt gemäß § 191 Abs 3 S 2 AO grds 4 Jahre, es sei denn, es ist der Tatbestand der leichtfertigen Steuerverkürzung oder der vorsätzlichen Steuerhinterziehung gegeben, dann beläuft sich die Festsetzungsfrist auf 5 bzw 10 Jahre. Die Festsetzungsfrist gemäß § 191 Abs 3 S 3 AO beginnt mit dem Ablauf des Kj, in dem die unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt bzw in dem die Fehlverwendung vollzogen worden ist, vgl BT-Drucks 16/10494, 6.

Bedingt durch den 3-jährigen Prüfungsturnus bei steuerbegünstigten Körperschaften verblieb dem FA bislang nicht hinreichend Zeit zur Durchsetzung der Haftungsansprüche. Durch die in § 10b Abs 4 S 5 EStG geregelte Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist für Haftungsansprüche nach § 10b Abs 4 S 2 EStG wird sichergestellt, dass die Haftungsinanspruchnahme nach § 10b Abs 4 S 2 EStG auch in den Fällen durchgesetzt werden kann, in denen langwierige Ermittlungen des FA iRd Veranlagungsverfahrens der Körperschaft erforderlich sind, in denen gegen die Versagung der Steuerbegünstigung Einspruch eingelegt wird oder in denen die die Spendenhaftung begründenden Sachverhalte erst im Rahmen einer BP aufgedeckt werden, vgl BT-Drucks 16/10494, 5; BT-Drucks 16/11108, 18; Brandl in Brandis/Heuermann, § 10b EStG Rz 157 (Mai 2021).

 

Rn. 318–325

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

vorläufig frei

2. Unanwendbarkeit des § 191 Abs 5 AO (§ 10b Abs 4 S 5 Hs 2 EStG)

 

Rn. 326

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

§ 10b Abs 4 S 5 Hs 2 EStG bestimmt, dass § 191 Abs 5 AO nicht anzuwenden ist.

In den durch § 191 Abs 5 S 1 AO geregelten Fällen kann entsprechend dem Grundsatz der Akzessorietät der Haftung der Haftende nicht mehr in Anspruch genommen werden, wenn die Erstschuld erloschen ist. Weil es sich jedoch bei der Spendenhaftung um einen Haftungstatbestand eigner Art handelt und der Haftungsanspruch nicht an das Bestehen eines Steueranspruchs gebunden ist, vgl BT-Drucks 16/10494, 6, ist es folgerichtig, dass § 10b Abs 4 S 5 Hs 2 EStG die Nichtanwendbarkeit des § 191 Abs 5 AO anordnet.

 

Rn. 327–330

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

vorläufig frei

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