Rn. 316

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Mit der durch das JStG 2009 eingefügten Vorschrift des § 10b Abs 4 S 5 Hs 1 EStG ist eine Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist für Haftungsansprüche iSd § 10b Abs 4 S 2 EStG eingeführt worden. Die Festsetzungsfrist für diese Haftungsbescheide wird an den Ablauf der Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung der Körperschaft gekoppelt, die die Steuervergünstigung begehrt.

Solange die Festsetzungsfrist für die von dem Empfänger der Zuwendung geschuldeten KSt nicht abgelaufen ist, läuft auch die Festsetzungsfrist für die auf § 10b Abs 4 S 2 EStG gestützten Haftungsbescheide nicht ab. Maßgebend ist dabei die von dem Empfänger der Zuwendung geschuldete KSt für den VZ, in dem die unrichtige Bestätigung ausgestellt worden ist oder in dem veranlasst worden ist, dass die Zuwendung nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet wurde.

 

Rn. 317

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Die Festsetzungsfrist für Spendenhaftungsbescheide beträgt gemäß § 191 Abs 3 S 2 AO grds 4 Jahre, es sei denn, es ist der Tatbestand der leichtfertigen Steuerverkürzung oder der vorsätzlichen Steuerhinterziehung gegeben, dann beläuft sich die Festsetzungsfrist auf 5 bzw 10 Jahre. Die Festsetzungsfrist gemäß § 191 Abs 3 S 3 AO beginnt mit dem Ablauf des Kj, in dem die unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt bzw in dem die Fehlverwendung vollzogen worden ist, vgl BT-Drucks 16/10494, 6.

Bedingt durch den 3-jährigen Prüfungsturnus bei steuerbegünstigten Körperschaften verblieb dem FA bislang nicht hinreichend Zeit zur Durchsetzung der Haftungsansprüche. Durch die in § 10b Abs 4 S 5 EStG geregelte Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist für Haftungsansprüche nach § 10b Abs 4 S 2 EStG wird sichergestellt, dass die Haftungsinanspruchnahme nach § 10b Abs 4 S 2 EStG auch in den Fällen durchgesetzt werden kann, in denen langwierige Ermittlungen des FA iRd Veranlagungsverfahrens der Körperschaft erforderlich sind, in denen gegen die Versagung der Steuerbegünstigung Einspruch eingelegt wird oder in denen die die Spendenhaftung begründenden Sachverhalte erst im Rahmen einer BP aufgedeckt werden, vgl BT-Drucks 16/10494, 5; BT-Drucks 16/11108, 18; Brandl in Brandis/Heuermann, § 10b EStG Rz 157 (Mai 2021).

 

Rn. 318–325

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

vorläufig frei

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