Rn. 70

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Ab dem VZ 2007 ergeben sich die steuerbegünstigten Zwecke ausschließlich aus den §§ 5254 AO.

  • Die gemeinnützigen Zwecke sind in § 52 Abs 2 S 1 AO in einem grds abschließenden Katalog aufgeführt, Nach der sogenannten Öffnungsklausel des § 52 Abs 2 S 2 EStG kann jedoch ein Zweck, der nicht unter § 52 Abs 2 S 1 AO fällt, dann für gemeinnützig erklärt werden, falls durch diesen Zweck die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichen Gebiet entsprechend selbstlos gefördert wird, Seer in Kirchhof/Seer, § 10b EStG Rz 16 (21. Aufl), vgl dazu BFH v 09.02.2017, V R 70/14, BStBl II 2017, 1106 zur Anerkennung des Turnierbridge wegen dessen Vergleichbarkeit mit dem Katalogzweck "Turnierschach". Die Entscheidung der FinBeh über die Gemeinnützigkeit nach § 52 Abs 2 S 2 und 3 AO ergeht in einem eigenständigen Verfahren mit VA-Qualität.
  • Aus § 53 AO ergeben sich die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Verfolgung mildtätiger Zwecke anzunehmen ist,
  • aus § 54 AO sind die Voraussetzungen zu entnehmen, bei deren Vorliegen die Verfolgung kirchlicher Zwecke gegeben ist.

Zu beachten ist auch § 51 Abs 3 S 1 AO, wonach die Steuerbegünstigung voraussetzt, dass die Körperschaft nach ihrer Satzung und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung für den zu beurteilenden VZ keine Bestrebungen iSd § 4 Abs 5 BVerfSchG (BundesverfassungsschutzG) fördert und dem Gedanken der Völkerverständigung nicht zuwiderhandelt, vgl dazu Jäschke, DStR 2009, 1669. Bei Körperschaften, die im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes als extremistische Organisation aufgeführt sind, ist widerlegbar davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind (§ 51 Abs 3 S 2 AO), BFH v 11.04.2012, I R 11/11, BStBl II 2013, 146; BFH v 14.03.2018, V R 36/16, BStBl II 2018, 422.

Nach § 51 Abs 2 AO idF JStG 2009 setzt die Steuerbegünstigung bei der Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Ausland voraus, dass die Allgemeinheit, dh natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, gefördert werden oder dass die Tätigkeit der Körperschaft auch der Förderung des Ansehens der Bundesrepublik Deutschland im Ausland dienen kann (sog struktureller Inlandsbezug). Die genannten Zwecke können auch im Ausland verfolgt werden. Da § 51 Abs 2 AO auf juristische Personen des öffentlichen Rechts keine Anwendung findet, findet sich diese Regelung nochmals ausdrücklich in § 10b Abs 1 S 6 EStG; Kulosa in H/H/R § 10b EStG Rz 34 (Oktober 2019). Befindet sich der Sitz der Körperschaft, an welche die Zuwendung geleistet wird, im Ausland, gelten für den Spendenabzug weitere Voraussetzungen, die sich aus § 10b Abs 1 S 3–5 EStG ergeben.

1. Gemeinnützige Zwecke

 

Rn. 71

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Nach § 52 Abs 1 S 1 AO verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.

Eine Körperschaft ist dann nicht selbstlos tätig, wenn sie die durch Spenden ihrer Gesellschafter erlangten (nicht gebundenen) Vermögensmittel ausschließlich und von vornherein zur Finanzierung einer von diesen Gesellschaftern beherrschten PerGes einsetzt, BFH v 22.08.2019, V R 67/16, BStBl II 2020, 40 zur fehlenden Selbstlosigkeit einer zu steuerbegünstigten Finanzierungszwecken zwischengeschalteten gGmbH. Der BFH hat zutreffend entschieden, dass der Selbstlosigkeitsgrundsatz nicht auf wirtschaftliche Vorteile der Mitglieder in ihrer Erwerbssphäre beschränkt ist, sondern dass auch wirtschaftliche Vorteile im privaten Bereich, also auch ersparte Aufwendungen, schädlich sind.

Die gemeinnützigen Zwecke, dh die Zwecke, die als Förderung der Allgemeinheit anzusehen sind, sind nunmehr in § 52 Abs 2 Nr 1–25 AO wie folgt aufgezählt:

(1) die Förderung von Wissenschaft und Forschung;
(2) die Förderung der Religion;
(3) die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser iSd § 67 AO, und von Tierseuchen;
(4) die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;
(5) die Förderung von Kunst und Kultur;
(6) die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;
(7) die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;
(8) die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege iSd BundesnaturschutzG und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes (ab 29.12.2020), des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes;
(9) die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 UStDV), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten;
(10) die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch (bis 28.12.2020: rassisch) oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und K...

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