Rn. 190

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Spenden, die in den Vermögensstock einer Stiftung geleistet werden, können auf Antrag des StPfl im VZ der Zuwendung oder in den folgenden 9 VZ bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Mio EUR, bei Ehegatten/Lebenspartnern, die nach den §§ 26, 26b EStG zusammen veranlagt werden, bis zu einem Gesamtbetrag von 2 Mio EUR (ab dem VZ 2013, ausführlich s Rn 17; BMF v 15.09.2014, BStBl I 2014, 1278) als Sonderausgaben abgezogen werden. Es bedarf nicht des Nachweises, dass die Spende von beiden wirtschaftlich getragen wurde. Die Spenden iSv § 10b Abs 1a S 1 EStG können zusätzlich zu den Höchstbeträgen nach § 10b Abs 1 S 1 EStG abgezogen werden.

Wurden Ehegatten vor dem VZ 2013 zusammen veranlagt, stand nach der bisherigen Rspr des BFH jedem Ehegatten für seine Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung der Höchstbetrag in Höhe von 1 Mio EUR zu, vgl BFH v 03.08.2005, XI R 76/03, BStBl II 2006, 121; Schauhof/Kirchhain, DStR 2007, 1985. Die Spenden mussten jedoch jeweils von dem einzelnen Ehegatten geleistet sein, der andere Ehegatte konnte nicht auf das nicht ausgenutzte Abzugsvolumen seines Ehegatten zugreifen; Kulosa in H/H/R, § 10b EStG Rz 102 (Oktober 2019); FG Köln v 16.06.2021, 2 K 2329/18; aA Heinicke in Schmidt, § 10b EStG Rz 72 (33. Aufl): bei Ehegatten Verdoppelung des Höchstbetrages unabhängig von der Person des Zahlenden; Kirchhof in Kirchhof, § 10b EStG Rz 43 (13. Aufl).

Bei zusammenveranlagten Ehegatten, steht jedoch dann der besondere Abzugsbetrag jedem Ehegatten einzeln zu, wenn beide Ehegatten als Spender auftreten, R 10b.3 Abs 2 EStR 2012.

 

Rn. 191

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Da Vermögensstockspenden sowohl nach § 10b Abs 1 EStG als auch nach § 10b Abs 1a EStG als Sonderausgaben abziehbar sind, steht dem StPfl ein Wahlrecht zu, ob er die Vermögensstockspenden nach § 10b Abs 1 EStG oder § 10b Abs 1a EStG geltend macht, Seer in Kirchhof/Seer, § 10b EStG Rz 47 (21. Aufl); FG D'dorf v 07.12.2015, 13 V 2026/15 A (F), EFG 2016, 578. Deshalb kann der StPfl die Vermögensstockspende auch aufteilen und einen Teilbetrag nach § 10b Abs 1 EStG und den anderen nach § 10b Abs 1a EStG geltend machen, BMF v 18.12.2008, BStBl I 2009, 16 Tz 3. Stellt der Spender bei einer Vermögensstockspende keinen Antrag, den Abzug nach § 10b Abs 1a EStG vorzunehmen, ist die Zuwendung von Amts wegen nach § 10b Abs 1 EStG abzuziehen, BMF v 18.12.2008, BStBl I 2009, 16 Tz 3; Seer in Kirchhof/Seer, § 10b EStG Rz 47 (21. Aufl); aA Brandl in Brandis/Heuermann, § 10b EStG Rz 88 (Mai 2021): kein Abzug, auch nicht nach Abs 1, da insoweit kein Antrag. Übersteigt die Vermögensstockspende den Höchstbetrag von 1 Mio und darf insoweit nicht innerhalb des Zehnjahreszeitraums abgezogen werden, ist § 10b Abs 1 EStG auf die den Höchstbetrag übersteigenden Teilbeträge von Amts wegen anzuwenden, Hüttemann, DB 2008, 21 264; Brandl in Brandis/Heuermann, § 10b EStG Rz 88 (Mai 2021); BMF v 18.08.2008, BStBl I 2009, 16.

 

Rn. 192

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Hat der StPfl sein Wahlrecht ausgeübt und über die Verteilung der Vermögensstockspenden im Rahmen seiner Steuererklärung entschieden, ist ein nachfolgender Wechsel zwischen dem Abzug nach § 10b Abs 1a EStG und § 10b Abs 1 EStG nicht mehr möglich.

 

Rn. 193

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vorläufig frei

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