Rn. 326

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

§ 10b Abs 4 S 5 Hs 2 EStG bestimmt, dass § 191 Abs 5 AO nicht anzuwenden ist.

In den durch § 191 Abs 5 S 1 AO geregelten Fällen kann entsprechend dem Grundsatz der Akzessorietät der Haftung der Haftende nicht mehr in Anspruch genommen werden, wenn die Erstschuld erloschen ist. Weil es sich jedoch bei der Spendenhaftung um einen Haftungstatbestand eigner Art handelt und der Haftungsanspruch nicht an das Bestehen eines Steueranspruchs gebunden ist, vgl BT-Drucks 16/10494, 6, ist es folgerichtig, dass § 10b Abs 4 S 5 Hs 2 EStG die Nichtanwendbarkeit des § 191 Abs 5 AO anordnet.

 

Rn. 327–330

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

vorläufig frei

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