Rn. 36

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Soweit aus der Günstigerprüfung folgt, dass der SA-Abzug günstiger als die Altersvorsorgezulage ist, muss die über den Zulageanspruch hinausgehende Steuerermäßigung nach § 10a Abs 4 S 1 EStG gegenüber dem StPfl gesondert festgestellt werden. Die Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung gemäß §§ 179ff AO finden Anwendung.

Für die zentrale Stelle sind die Feststellungen des FA über die Höhe und die Zuordnung des Steuervorteils bindend. Das ergibt sich aus Rz 112ff BMF v 21.12.2017, BStBl I 2018, 93 (Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge)).

 

Rn. 37

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Da im Fall einer schädlichen Verwendung nach §§ 9395 EStG alle Steuervorteile zurückzufordern sind, benötigt die zentrale Stelle eine Information über die gesondert festgestellte Steuerermäßigung. Nach 10a Abs 4 S 1 EStG übermittelt das zuständige FA der zentralen Stelle entsprechende Informationen. Die elektronische Datenübermittlung erfolgt unter Angabe der Vertragsnummer, der ID-Nr und der Zulage- oder Versicherungsnummer.

 

Rn. 38

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Dem StPfl steht es frei, wie viele Altersvorsorgeverträge er abschließt. Soweit die Gewährung der Altersvorsorgezulage betroffen ist, greift nach § 87 EStG die Beschränkung, dass die Zulage für höchstens zwei Altersvorsorgeverträge gewährt und entsprechend zugeordnet wird.

In § 10a EStG findet sich keine entsprechende Vorschrift. Daraus folgt, dass der StPfl den SA-Abzug für mehr als zwei Altersvorsorgeverträge beantragen kann. In diesen Fällen wird der SA-Abzug den einzelnen Verträgen entsprechend der Beitragsleistung zugerechnet.

 

Rn. 39

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Sind beide Ehegatten unmittelbar zulageberechtigt, wird auch im Fall der gemeinsamen Veranlagung nach § 26 EStG jedem Ehegatten der Steuervorteil entsprechend dem Verhältnis der geleisteten Altersvorsorgebeiträge getrennt zugeordnet. Braun in H/H/R, § 10a EStG Rz 33 hält die getrennte Zuordnung des Steuervorteils für systemgerecht, weil somit dem Gedanken gefolgt wird, dass der Steuervorteil dem Altersvorsorgevertrag zugeordnet wird, für den er erfolgt. Dieser Wertung ist zuzustimmen.

 

Rn. 40

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Ist nur ein Ehegatte unmittelbar und der andere Ehegatte mittelbar zulageberechtigt, ist wie folgt vorzugehen:

Schöpft der unmittelbar Zulageberechtigte mit seinen Altersvorsorgebeiträgen und den beiden Ehegatten zustehenden Beiträgen den in § 10a Abs 1 S 1 EStG normierten Höchstbetrag an zu berücksichtigenden Altersvorsorgebeiträgen nicht aus, werden auch die von dem mittelbar Zulageberechtigten gezahlten Altersvorsorgebeiträge in die Prüfung des SA-Abzugs einbezogen, ggf auch der eingezahlte Sockelbetrag von 60 EUR (vgl Rz 93 in BMF v 21.12.2017, BStBl I 2018, 93 (Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge)). In diesem Fall wird die festgestellte Steuerermäßigung entsprechend dem Verhältnis der gezahlten Altersvorsorgebeiträge auf die Altersvorsorgeverträge beider Ehegatten zugeordnet.

Aus § 10a Abs 4 S 4 EStG ergibt sich die Zuordnung der Steuervorteile aus dem SA-Abzug. Hat der mittelbar Zulageberechtigte Altersvorsorgebeiträge für seinen Vertrag geleistet, werden die entsprechenden steuerlichen Vorteile aus dem SA-Abzug auch seinem Vertrag zugeordnet.

§ 10a Abs 4 S 5 EStG beschreibt die Ordnungskriterien, die in der Datenübermittlung zwischen der zentralen Stelle und den zuständigen Wohnsitz-FA Anwendung finden.

 

Rn. 41–44

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

vorläufig frei

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