Rn. 19
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Für den SA-Abzug nach § 10a Abs 1 EStG ist keine Begrenzung der Anzahl der zu berücksichtigenden Verträge vorgesehen. Der StPfl kann Steuerminderungen geltend machen
- sowohl bei Verträgen, für die eine Altersvorsorgezulage gewährt worden ist,
- als auch solchen, für die keine Altersvorsorgezulage beantragt oder nach § 87 Abs 1 EStG gewährt wird.
Rn. 20
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Alle Altersvorsorgeverträge, für die ein SA-Abzug erfolgt, sind steuerlich gefördert. Die Steuerermäßigung erfolgt nach § 10a Abs 4 S 2 EStG im Verhältnis der berücksichtigten Altersvorsorgebeiträge. In der Auszahlungsphase sind alle Zahlungen aus Altersvorsorgeverträgen, die steuerlich über die Altersvorsorgezulage oder den SA-Abzug gefördert worden sind, Einkünfte nach § 22 Nr 5 S 1 EStG und somit entsprechend zu besteuern (vgl BMF v 21.12.2017, BStBl I 2018, 93 Rz 124–125).
Rn. 21
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Beispiel:
Der Zulageberechtigte muss einen Mindesteigenbeitrag in Höhe von 1 500 EUR entrichten, er zahlt im Beitragsjahr 2018 zu Gunsten von drei Altersvorsorgeverträgen 800 EUR, 800 EUR und 400 EUR ein, die Altersvorsorgezulage beträgt 175 EUR. Die Zulage wird für die beiden Altersvorsorgeverträge gewährt, für die ein Beitrag von jeweils 800 EUR entrichtet worden ist. Die zusätzliche Steuerermäßigung nach § 10a Abs 1 EStG beträgt 250 EUR.
Vertrag 1 | Vertrag 2 | Vertrag 3 | |
---|---|---|---|
Beiträge | 800 EUR | 800 EUR | 400 EUR |
Zulage | 87,50 EUR | 87,50 EUR | |
Steuerermäßigung | 100 EUR | 100 EUR | 50 EUR |
Berechnung | 800 EUR : 2 000 EUR × 250 | 800 EUR : 2 000 EUR × 250 | 400 EUR : 2 000 EUR × 250 |
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