Rn. 33

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Nach bisheriger Rechtslage bis einschließlich VZ 2018 war eine schriftliche Einwilligung des StPfl in die elektronische Datenübermittlung nach § 10a Abs 5 EStG materielle Tatbestandsvoraussetzung für die Gewährung des SA-Abzugs. Über den Verweis auf § 10 Abs 2a S 6–8 EStG wurde klargestellt, dass die Einwilligung zur Datenübermittlung bis zum Ablauf des zweiten Kj, das auf das Beitragsjahr folgt, beim Anbieter vorliegen muss. Die Einwilligung kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Der Widerruf muss dem Anbieter vor Beginn des VZ, für den der Widerruf erstmals gelten soll, vorliegen.

 

Rn. 34

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Die Einwilligung galt in all den Fällen als erteilt,

  • in denen der unmittelbar Zulageberechtigte am Dauerzulageverfahren nach § 89 Abs 1a EStG teilnimmt.
  • Sie galt ebenso als erteilt, wenn dem Anbieter ein Zulageantrag nach § 89 Abs 1 EStG für das jeweilige Beitragsjahr vorliegt.
  • Legte ein mittelbar Zulageberechtigter(vgl § 79 S 2 EStG) dem Anbieter einen Zulageantrag vor, galt die Einwilligung ebenfalls als erteilt. Soweit sich auch der mittelbar Zulageberechtigte für das Dauerzulageverfahren entschieden hatte, konnte auch er die Fiktion der dauerhaften Einwilligung in Anspruch nehmen.
 

Rn. 35

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Waren beide Ehegatten unmittelbar zulageberechtigt, mussten sie nach § 10a Abs 2a S 1 EStG beide eine Einwilligungserklärung zur Datenübermittlung abgeben, denn beide haben einen Anspruch auf SA-Abzug. Auch wenn ein Ehegatte unmittelbar und ein Ehegatte mittelbar zulageberechtigt ist, war die Einwilligung beider Ehegatten in die Datenübermittlung erforderlich. Darüber hinaus war die Einwilligung beider Ehegatten auch deshalb erforderlich, um dem FA alle erforderlichen Daten für die zutreffende Berechnung des SA-Abzugs zukommen zu lassen.

Hätte ein Ehegatte die Einwilligung nicht erteilt, blieben seine Altersvorsorgebeiträge bei der Ermittlung des SA-Abzugs außen vor. Auch die Frage, welche Zulagen zu berücksichtigen sind, könnte nicht geprüft werden.

 

Rn. 35a

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Nach Art 6 Abs 1 Buchst e EU-VO 2016/679 ist die Verarbeitung personenbezogener Daten durch FinBeh zulässig, wenn sie für die Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe erforderlich ist. Daher bedarf es der Einwilligung des Zulageberechtigten in die Datenübermittlung durch den Anbieter an die ZfA nicht mehr (s Rn 25).

Auf dieser Wertung beruht die Streichung des Abs 2a durch das Zweite Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung Richtlinie (EU) 2016/680. § 10a Abs 5 EStG wird durch das Zweite Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die VO EU 2016/679 und zur Umsetzung Richtlinie (EU) 2016/680 so angepasst, dass sich die Datenübermittlungspflichten des Anbieters aus § 93c AO und den materiell-rechtlichen Vorschriften des Abschnitts XI bestimmen.

Durch diesen Verweis sind die Pflichten eindeutig bestimmt, die Klarstellung ist zu begrüßen. Darüber hinaus ist der Anbieter somit mit einer datenschutzrechtlichen Ermächtigung ausgestattet, um das Zulageverfahren anstoßen zu können.

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