Rn. 25

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Der SA-Abzug setzt nach bisher geltendem Recht voraus, dass der StPfl nach § 10 Abs 2a EStG aF gegenüber dem Anbieter als mitteilungspflichtige Stelle in die Datenübermittlung eingewilligt hat. Bei bestimmten Fallgestaltungen, beispielsweise bei Bevollmächtigung des Anbieters nach § 89 Abs 1a EStG (sog Dauerzulageantrag), wurde diese Einwilligung fingiert.

Diese Überlegungen greifen für Sachverhalte bis VZ 2018 einschließlich (s Rn 33ff). Nach Art 6 Abs 1 Buchst e EU-VO 2016/679 ist die Verarbeitung personenbezogener Daten durch FinBeh zulässig, wenn sie für die Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe erforderlich ist. Daher bedarf es dieser Überlegungen ab VZ 2019 nicht mehr.

Art 6 Abs 1 Buchst e EU-VO 2016/679 ermächtigt dazu, dass die Daten zu den Altersvorsorgebeiträgen durch die FinBeh ohne Einwilligung rechtmäßig verarbeitet werden können. Um sicherzustellen, dass die FinVerw die Vorsorgeaufwendungen in zutreffender Höhe entsprechend ihrer gesetzlichen Aufgabe berücksichtigen kann und um eine Gleichbehandlung aller StPfl zu erreichen, wird ab VZ 2019 bei den Altersvorsorgebeiträgen bei allen StPfl auf eine Einwilligung verzichtet. Im Interesse einer zutreffenden Besteuerung wird auf Basis von Artikel 6 Abs 1 u 3 EU-VO 2016/679 § 10a Absatz 5 EStG als datenschutzrechtliche Ermächtigungsgrundlagen neu gefasst (s Rn 49ff). Die mitteilungspflichtigen Stellen haben die erforderlichen Daten künftig aufgrund dieser rechtlichen Verpflichtung zu übermitteln.

Als Folgeänderung wird der bisherige Abs 2a aufgehoben, so dass die bis VZ 2018 für die Berücksichtigung der Altersvorsorgebeiträge erforderliche Einwilligung sowie die Einwilligungsfiktionen entfallen. Auch s BT-Drucks 19/4674, 296 zu Art 74 Nr 2.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge