Rn. 26

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Für die Altersvorsorgebeiträge wird nicht in jedem Fall ein SA-Abzug gewährt. Der SA-Abzug kommt nur dann zum Tragen, wenn er günstiger als die Altersvorsorgezulage ist. Eine Günstigerprüfung wird erforderlich, die das zuständige FA von Amts wegen durchführt. Das FA stellt dabei auf die Erklärung des StPfl ab (vgl Rz 101 ff des BMF v 21.12.2017, BStBl I 2018, 93 (Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge)).

 

Rn. 27

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Kommt das FA bei der Einzelfallprüfung zu dem Schluss, dass der SA-Abzug günstiger als die Altersvorsorgezulage ist, erfolgt die entsprechende Berücksichtigung des SA-Abzugs in der Veranlagung zur ESt.

Der SA-Abzug ist der Höhe nach gedeckelt. Zuzüglich der Altersvorsorgezulage können bis zu 2 100 EUR als SA-Abzug geltend gemacht werden (§ 10a Abs 1 S 1 EStG).

Um keine Doppelförderung der begünstigten Altersvorsorgebeiträge vorzunehmen, wird die unter Berücksichtigung des SA-Abzugs ermittelte tarifliche ESt um den Anspruch auf Altersvorsorgezulage erhöht. Hierbei wird die höchstmögliche dem StPfl zustehende Zulage berücksichtigt. Die Gegenrechnung der Zulage erfolgt unabhängig davon, ob der StPfl die Zulage tatsächlich beantragt. Daher ist dem StPfl, auch wenn er weiß, dass der SA-Abzug greifen wird, dringend zu empfehlen, für eine rechtzeitige und zutreffende Beantragung der Altersvorsorgezulage Rechnung zu tragen, um keine Förderung zu verschenken.

 

Rn. 28

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Soweit der Berufseinsteigerbonus nach § 84 Abs 2 S 2 EStG betroffen ist, greift eine Ausnahme. Dieser wird bei der Gegenrechnung nicht berücksichtigt. Die Nichtberücksichtigung des Berufseinsteigerbonus erscheint gerechtfertigt, um den besonderen Fördergedanken des § 84 Abs 2 S 2 EStG, junge StPfl zum rechtzeitigen Beginn des Aufbaus einer privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge zu motivieren, nicht zu konterkarieren, so auch Braun in H/H/R, § 10a EStG Rz 22.

Dem StPfl steht ein Wahlrecht zu, ob er den SA-Abzug beantragen will, so auch Weber-Grellet in Schmidt, § 10a EStG Rz 21, 39. Aufl.

Es liegt somit eine Ausnahme vom Grundsatz der Berücksichtigung von SA von Amts wegen vor. Die in der Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrages einsetzende nachgelagerte Besteuerung ist nicht davon abhängig, dass der StPfl für die geleisteten Altersvorsorgebeiträge den SA-Abzug beantragt. Die Steuerverstrickung kann nicht dadurch verhindert werden, dass der SA-Abzug nicht in Anspruch genommen wird.

Steuerliches Gestaltungspotenzial besteht aber insoweit, als dass der StPfl einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag abschließt, aber auf die steuerliche Förderung nach § 10a EStG/Abschn XI verzichtet. Auch in diesem Fall kommt es in der Auszahlungsphase zu einer nachgelagerten Besteuerung. Werden die Beiträge aus versteuertem Einkommen geleistet und erfolgt keine Förderung nach § 10a EStG/Abschn XI, werden die Erträge besteuert.

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