Rn. 55

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift ist die Einwilligung in die Datenübermittlung auch als Antrag auf Vergabe einer Zulagenummer anzusehen. Ist für einen StPfl noch keine Zulage- oder Versicherungsnummer vergeben worden, veranlasst die zentrale Stelle die Zuordnung einer Zulagenummer für den StPfl.

Der Anbieter und die zuständige Stelle werden über die zugeordnete Zulagenummer informiert. Der StPfl erhält dann die Information über die Zuordnung der Zulagenummer von der zuständigen Stelle oder dem Anbieter.

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