Rn. 53
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Die Norm dient der Klarstellung. Für den steuerlich geförderten Aufbau einer privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge greifen die Vorschriften des § 10a und Abschn XI EStG. Die Haftungsregelungen sind in § 96 Abs 2 EStG geregelt, sodass die allgemeine Haftungsnorm aus § 72a AO keine Anwendung findet (vgl amtliche Begründung zum Gesetzentwurf für das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens, BT-Drucks 18/7457, 96).
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