Rn. 51

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Durch den Verweis auf § 22a Abs 2 EStG ist sichergestellt, dass der Anbieter die für die Datenübermittlung erforderlichen ID-Nr der Verfahrensbeteiligten erheben kann. Der Anbieter des Altersvorsorgevertrages muss die ID-Nr des StPfl direkt bei ihm erheben. Gelingt das nicht, sind Erhebungsmöglichkeiten im BZSt vorgesehen.

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