Rn. 51
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Durch den Verweis auf § 22a Abs 2 EStG ist sichergestellt, dass der Anbieter die für die Datenübermittlung erforderlichen ID-Nr der Verfahrensbeteiligten erheben kann. Der Anbieter des Altersvorsorgevertrages muss die ID-Nr des StPfl direkt bei ihm erheben. Gelingt das nicht, sind Erhebungsmöglichkeiten im BZSt vorgesehen.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen