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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 10 ... / XIV. Abzugsbetrag für Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs 1 Nr 3 u 3a EStG (§ 10 Abs 4 EStG)

Dr. Michael Hoheisel, Dr. Michael Tippelhofer
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Verwaltungsanweisungen:

BMF v 24.05.2017, BStBl I 2017, 820 (Vorsorgeaufwendungen).

A. Allgemeines

 

Rn. 727

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

§ 10 Abs 4 EStG ist durch das BürgerentlastungsG Krankenversicherung neu gefasst worden, um die Vorgaben des Beschlusses des BVerfG v 13.02.2008, BVerfGE 120, 125 umzusetzen (s Rn 261ff). Ferner sind durch das BürgerentlastungsG Krankenversicherung die bisherigen Höchstbeträge des § 10 Abs 4 EStG aF für den Abzug von Vorsorgeaufwendungen iSd § 10 Abs 1 Nr 3 und 3a EStG mit Wirkung zum 01.01.2010 von 2 400 EUR auf 2 800 EUR und von 1 500 EUR auf 1 900 EUR angehoben worden.

Bei der Ermittlung der Höchstbeträge gemäß § 10 Abs 4 EStG ist der nach § 3 Nr 62 EStG steuerfreie ArbG-Anteil zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nicht zu berücksichtigen (BMF v 24.05.2017, BStBl I 2017, 820 Tz 128).

B. Höchstbeträge gemäß § 10 Abs 4 S 1–3 EStG

 

Rn. 728

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Nach § 10 Abs 4 S 1 EStG können Vorsorgeaufwendungen iSd § 10 Abs 1 Nr 3 u 3a EStG (Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen sowie Beiträge zu sonstigen Versicherungen) bis zur Höhe von 2 800 EUR abgezogen werden. § 10 Abs 4 S 1 EStG betrifft in erster Linie

  • StPfl, die die Aufwendungen für ihre Krankenversicherung sowie ihre Krankheitskosten vollständig aus eigenen Mitteln tragen, wie zB Selbstständige oder
  • geringfügig Beschäftigte, für die der ArbG lediglich einen Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung leistet (BMF v 24.05.2017, BStBl I 2017, 820 Tz 126; Myssen/Wolter, NWB 2009, 2313).
 

Rn. 729

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Nach § 10 Abs 4 S 2 EStG vermindert sich der Höchstbetrag auf 1 900 EUR bei einem StPfl, der ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen eigenen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten hat oder für dessen Krankenversicherung Leistungen iSd § ...

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